Schrifttum:
Morsch/Becker, Überlegungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Berufsaus- und Fortbildung, DStR 2004, 73;
Schiessl, Neues zum Abzug von Promotionsaufwendungen als WK, DStZ 2004, 119;
Jörissen, Die neueste Entwicklung der Rspr des BFH zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Berufsausbildung, FR 2004, 268;
Durst, Aktuelle Rspr-Entwicklung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten, DStZ 2004, 285;
Drenseck, Aufwendungen für berufliche Bildungsmaßnahmen, DStR 2004, 1766;
Loschelder, Die Kosten der Berufsausbildung nach neuem Recht, EStB 2005, 295;
Rimmler, Berufliche Bildungsaufwendungen aus der Sicht systematischer Besteuerung, StuW 2005, 117;
Prinz, Bildungsaufwendungen im Ertragsteuerrecht: Koordinatenverschiebungen durch den BFH, Rspr-Brechung durch den Gesetzgeber, FR 2005, 229;
Jochum, Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von erstmaliger Berufsausbildung, Erststudium und Promotion, DStZ 2005, 260;
Braun, Kosten einer weiteren Berufsausbildung – WK oder SA? DStZ 2005, 639;
Steck, Darlegung und Nachweis des Zusammenhangs von Studienkosten mit einer späteren beruflichen Tätigkeit, DStR 2005, 1117;
Müller-Franken, Bildungsaufwand in der ESt nach neuem Recht, DStZ 2007, 59; Steck, "Auswärtige Unterbringung" und damit verbundene Auslegungsprobleme in § 10 Abs 1 Nr 7 S 3 und 4 EStG, DStZ 2008, 365;
Schneider, Berufsausbildungskosten: WK oder SA? – Die neue Rechtslage nach Einführung des § 12 Nr 5 EStG, NWB 2009, 3332; Bergkemper, Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein, DB 2011, 1947;
Ismer, Wieder eine Revolution bei den Bildungsaufwendungen, FR 2011, 846;
Kanzler, Apices juris, Systemverständnis und der Wille des Gesetzgebers beim Abzug von Erstausbildungskosten, FR 2011, 862;
Reiss, Steuergesetzgebung aus München, FR 2011, 863;
Förster, Lohnt sich Bildung für den StPfl?, DStR 2012, 486;
Geserich, Aktuelle Rspr zum LSt-Recht, DStR Beihefter zu Heft 14/2012, 61;
Trossen, Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Behandlung der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, FR 2012, 501;
Trossen, Aufwendungen für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet – Anmerkungen zum Urt des FG Münster v 20.12.2011, 5 K 3975/09 F, EFG 2012, 614;
Trossen, Anmerkung zu BFH v 17.07.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12 – Ausschluss des WK-Abzugs für Berufsausbildungskosten, FR 2015, 40;
Neugebauer, Sachgerechte Typisierung und Pauschalierung? Oder: Wer profitiert von der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium?, FR 2015, 307;
Meindl-Ringler, Die Frage der Verfassungskonformität des Ausschlusses des WK-Abzugs für erstmalige Berufsausbildungskosten – zugleich Anmerkung zu BFH v 17.07.2014, VI R 2/12, DStZ 2016, 308.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 22.09.2010, BStBl I 2010, 721 (Berufsausbildungskosten, einkommensteuerliche Behandlung).
A. Allgemeines
1. Rechtsentwicklung
Rn. 324
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Möglichkeit, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als SA abzuziehen, ist durch das StÄndG 1968 v 20.02.1969, BGBl I 1969, 116 geschaffen worden. Nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG idF StÄndG 1968 waren Aufwendungen des StPfl für seine Berufsausbildung bis zu 900 DM, bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1 200 DM als SA abziehbar. Durch die Neuregelung in § 10 Abs 1 Nr 9 EStG idF StÄndG 1968 wollte der Gesetzgeber aus volkswirtschaftlichen Gründen die Ausbildungsförderung verbessern, insb um Umschulungen mehr als bisher zu fördern (BT-Drucks V/3430, 8). Ferner sollte die Abgrenzung zwischen den als BA oder WK abziehbaren Fortbildungskosten und den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Ausbildungskosten weitgehend entfallen (BT-Drucks V/3430, 9).
Nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG idF JStG 1996 v 10.10.1995, BGBl I 1995, 1250 konnten bis zum VZ 2003 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder für die eigene Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis 920 EUR, bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1 227 EUR als SA abgezogen werden.
Durch das AOÄndG v 21.07.2004, BGBl I 2004, 1753 ist der Abzug von Berufsausbildungskosten rückwirkend zum 01.01.2004 neu geregelt worden. Nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG idF AOÄndG waren Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 EUR im Kj als SA abziehbar. Zudem waren nach § 12 Nr 5 EStG idF AOÄndG Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht abzugsfähige Ausgaben. Damit waren Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur noch iRd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG idF AOÄndG als SA abziehbar. Der Gesetzgeber ist bei seiner Neuregelung von der Erwägung ausgegangen, dass auch in einer modern entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen einer Lebensführung gehört und damit auch die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung schwerpunktmäßig und untrennbar z...