1. Umfang der Datenübermittlung (§ 10a Abs 5 S 1 EStG)
Rn. 49
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Der Anbieter des Altersvorsorgebeitrags übermittelt elektronisch den in § 93c AO normierten Datenkatalog. Es handelt sich um folgende Einzeldaten:
- Hinweise zur Identifizierung der mitteilungspflichtigen Stelle (hier der Anbieter)
- Hinweise auf einen Datenübermittler bei einer Datenverarbeitung im Auftrag
- Daten des StPfl inklusive seiner ID-Nr (hier des Zulageberechtigten) und
- Hinweise auf die Datenübermittlung.
Rn. 50
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Weiterhin werden die materiell-rechtlich erforderlichen Daten übermittelt. Diese sind:
- Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge,
- die Vertragsdaten und
- die Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI.
2. Verweis in § 10a Abs 5 S 2 EStG)
Rn. 51
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Durch den Verweis auf § 22a Abs 2 EStG ist sichergestellt, dass der Anbieter die für die Datenübermittlung erforderlichen ID-Nr der Verfahrensbeteiligten erheben kann. Der Anbieter des Altersvorsorgevertrages muss die ID-Nr des StPfl direkt bei ihm erheben. Gelingt das nicht, sind Erhebungsmöglichkeiten im BZSt vorgesehen.
3. Sonderregelung für mittelbar Zulageberechtigte (§ 10a Abs 5 S 3 EStG)
Rn. 52
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Datenübermittlung ist auch dann erforderlich, wenn der mittelbar Zulageberechtigte keine Altersvorsorgebeiträge entrichtet hat, da die Daten zur Bestimmung der nach § 10a Abs 1 EStG zu berücksichtigenden Zulagen benötigt werden.
4. Haftung (§ 10a Abs 5 S 4 EStG)
Rn. 53
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Norm dient der Klarstellung. Für den steuerlich geförderten Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge greifen die Vorschriften des § 10a und Abschn XI EStG. Die Haftungsregelungen sind in § 96 Abs 2 EStG geregelt, sodass die allgemeine Haftungsnorm aus § 72a AO keine Anwendung findet (vgl amtliche Begründung zum Gesetzentwurf für das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BT-Drucks 18/7457, 96).
5. Verweis auf § 91 EStG (§ 10a Abs 5 S 5 EStG)
Rn. 54
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Das Riesterverfahren soll für den StPfl möglichst unbürokratisch ausgestaltet sein. Daher wird bei der Ermittlung der Zulage zunächst auf die Angaben des StPfl vertraut. Die weiteren Faktoren, die die Rechtmäßigkeit und die konkrete Höhe der Zulage bestimmen, werden in einem nachgelagerten Verfahren, das in § 91 EStG normiert ist, überprüft. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber dargelegt, dass die zentrale Stelle im Wege des Datenaustauschs mit unter anderem den Rentenversicherungsträgern, den FA und den Familienkassen die Angaben des StPfl verifiziert.
6. Verweis auf § 90 Abs 1 S 2 u 3 EStG (§ 10a Abs 5 S 6 EStG)
Rn. 55
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Einwilligung in die Datenübermittlung auch als Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer anzusehen. Ist für einen StPfl noch keine Zulage- oder Versicherungsnummer vergeben worden, veranlasst die zentrale Stelle die Zuordnung einer Zulagenummer für den StPfl.
Der Anbieter und die zuständige Stelle werden über die zugeordnete Zulagenummer informiert. Der StPfl erhält dann die Information über die Zuordnung der Zulagenummer von der zuständigen Stelle oder dem Anbieter.