Rn. 36
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Soweit aus der Günstigerprüfung folgt, dass der Sonderausgabenabzug günstiger als die Altersvorsorgezulage ist, muss die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung nach § 10a Abs 4 S 1 EStG gegenüber dem StPfl gesondert festgestellt werden. Die Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung gem §§ 179ff AO finden Anwendung.
Für die zentrale Stelle sind die Feststellungen des FA über die Höhe und die Zuordnung des Steuervorteils bindend. Das ergibt sich aus Rz 114ff BMF v 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
Rn. 37
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Da im Fall einer schädlichen Verwendung nach §§ 93–95 EStG alle Steuervorteile zurückzufordern sind, benötigt die zentrale Stelle eine Information über die gesondert festgestellte Steuerermäßigung. Nach 10a Abs 4 S 1 EStG übermittelt das zuständige FA der zentralen Stelle entsprechende Informationen.
Die elektronische Datenübermittlung erfolgt unter Angabe
- der Vertragsnummer,
- der ID-Nr und
- der Zulage- oder Versicherungsnummer.
Rn. 38
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Dem StPfl steht es frei, wie viele Altersvorsorgeverträge er abschließt. Soweit die Gewährung der Altersvorsorgezulage betroffen ist, greift nach § 87 EStG die Beschränkung, dass die Zulage für höchstens zwei Altersvorsorgeverträge gewährt und entsprechend zugeordnet wird.
In § 10a EStG findet sich keine entsprechende Vorschrift. Daraus folgt, dass der StPfl den Sonderausgabenabzug für mehr als zwei Altersvorsorgeverträge beantragen kann. In diesen Fällen wird der Sonderausgabenabzug den einzelnen Verträgen entsprechend der Beitragsleistung zugerechnet. Dieser Gedanke wird in Rz 126 ff des BMF v 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge) aufgenommen.
Rn. 39
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Sind beide Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt, wird auch im Fall der gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG jedem Ehegatten der Steuervorteil entsprechend dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge getrennt zugeordnet.
Hamacher in H/H/R, § 10a EStG Rz 37 (05/2023) hält die getrennte Zuordnung des Steuervorteils für systemgerecht, weil somit dem Gedanken gefolgt wird, dass der Steuervorteil dem Altersvorsorgevertrag zugeordnet wird, für den er erfolgt. Dieser Wertung ist zuzustimmen.
Rn. 40
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Aus § 10a Abs 4 S 4 EStG ergibt sich die Zuordnung der Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug. Hat der mittelbar Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge für seinen Vertrag geleistet, werden die entsprechenden steuerlichen Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug auch seinem Vertrag zugeordnet.
§ 10a Abs 4 S 5 EStG beschreibt die Ordnungskriterien, die in der Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und den zuständigen Wohnsitz-FA Anwendung finden.
Rn. 41–44
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
vorläufig frei