Rn. 56
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Der durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienAnpG – v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) eingefügte § 10a Abs 6 EStG nimmt mit S 1–3 EStG inhaltlich die Vorschrift des § 52 Abs 24c S 2–4 EStG aF auf.
Rn. 57
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Regelung des § 52 Abs 24c S 2–4 EStG ist durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2010, 386) eingeführt worden. Dieses Gesetz beinhaltete auch eine Neufassung des nach § 10a EStG begünstigten Personenkreises. Nach der aF waren Pflichtversicherte in einem ausländischen gesetzlichen Rentensystem zulageberechtigt, soweit sie in Deutschland unbeschränkt stpfl waren. Darauf aber stellte der § 10a EStG nach Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben nicht mehr ab.
Um sicherzustellen, dass Pflichtversicherte in einem ausländischen gesetzlichen Rentensystem nicht aus dem zulageberechtigten Personenkreis herausfallen, wurde die Übergangsregelung geschaffen und jetzt in § 10a Abs 6 EStG übernommen, um Verlässlichkeit für die StPfl bei ihrer Altersvorsorge zu gewährleisten.
Zum Anwendungsbereich der Bestandschutzregelung liegt inzwischen höchstrichterliche Rechtsprechung vor. So ist zum einen auf die Entscheidung BFH v 24.08.2016, X R 11/15, BFH/NV 2017, 300 zu verweisen. Der BFH stellt fest, dass ein unbeschränkt EStPfl, der nicht im Inland, sondern ausschließlich im Ausland einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat, wenn die ausländische Pflichtmitgliedschaft erst ab dem 01.01.2010 begründet wurde. Den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten stehen die Mitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Rentensicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft mit der in einem inländischen Alterssicherungssystem nach § 10a Abs 1 S 1 o S 3 EStG vergleichbar ist und vor dem 01.01.2010 begründet wurde. Das war hier lt Sachverhalt nicht der Fall, die Pflichtmitgliedschaft in dem ausländischen Rentensystem begann zum 01.11.2010.
Zum anderen ist für die Abgrenzung die Entscheidung des BFH v 03.12.2019, X R 33,34/18, BFH/NV 2020, 678 einschlägig. Der erkennende Senat stellt darauf ab, dass der Berechtigte Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten eines vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrages leisten muss. Es ist nicht ausreichend, einen solchen Vertrag beitragsfrei zu haben, die Beiträge aber auf einen anderen erst nach dem Stichtag abgeschlossenen Vertrag zu leisten. Aus Sicht des erkennenden Senats unterfällt der StPfl nicht der Bestandschutzregelung, weil nur der erste beitragsfrei gestellte Altersvorsorgevertrag durch die vertrauensschützende Regelung erfasst wird.
Rn. 58
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
§ 10a Abs 6 S 4 EStG entspricht § 52 Abs 66 EStG aF.
Rn. 59
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Endet die unbeschränkte StPfl eines Zulageberechtigten nach S 1 o 2 des § 10a Abs 6 EStG durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird der Zulageberechtigte nicht nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl behandelt, so greifen die Regelungen zur schädlichen Verwendung (§ 10a Abs 6 S 4 EStG).
In § 95 EStG sind abschließend Sonderfälle für die Stundung der Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile bei schädlicher Verwendung normiert. § 10a Abs 6 S 4 EStG gewährt den in S 1 u 2 genannten Personen Vertrauensschutz auf die Anwendung des § 95 EStG aF.