Rn. 238
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Wird ein WG zugewendet, das unmittelbar vor seiner Zuwendung einem BV entnommen worden ist, bemisst sich nach § 10b Abs 3 S 2 EStG idF EhrenamtsstärkungsG ab dem VZ 2013 die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde, zuzüglich der USt, die auf die Entnahme nach § 3 Abs 1b UStG entfällt. Als USt-Bemessungsgrundlage ist abweichend vom ertragsteuerlichen Wertansatz gemäß § 10 Abs 4 Nr 1 UStG der fiktive Einkaufspreis des WG im Zeitpunkt der Spende anzusetzen. Bei Spenden von nicht mehr verkäuflichen und damit wertlosen Lebensmitteln und Waren kann deren Wert (wegen deren Wertlosigkeit) umsatzsteuerlich deshalb mit Null angesetzt werden, OFD Nds v 22.12.2015, DStR 2016, 814; OFD Nds v 09.02.2016, S 2223–324 – St 235/S 0185–7 – St 245/S 7100–674 – St 171/G 1412–27 – St 251, unter III.2. zu Lebensmittelspenden an eine Tafel; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 122a (Mai 2021).
Der bei der Entnahme angesetzte Wert zuzüglich der auf die Entnahme entfallende USt darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe nicht überschritten werden. Der Zuwendungsempfänger darf in diesen Fällen also in der Zuwendungsbestätigung höchstens den Entnahmewert zuzüglich der auf die Entnahme entfallende USt ansetzen. Die Zuwendung eines gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG zum Buchwert entnommenen WG (eine Entnahme kann danach bei der betrieblichen Gewinnermittlung des Spenders mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn das WG unmittelbar nach seiner Entnahme einer steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke unentgeltlich überlassen wird) kann somit bei einer Zuwendung nicht zu einem Sonderausgaben-Abzug führen, der über dem Entnahmewert zuzüglich der auf die Entnahme entfallende USt liegt, vgl R 10b.1 Tz 4 EStR 2012; Hüttemann, DB 2008, 1590. Wird das aus dem aus dem BV entnommene WG allerdings zwischenzeitlich im PV genutzt, liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG nicht vor, sodass eine anschließende Zuwendung des WG nicht nach § 10b Abs 3 S 2 EStG, sondern nach § 10b Abs 3 S 3 EStG zu erfolgen hat, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 126 (Oktober 2019).
Rn. 239
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
In den Fällen der Sachspenden aus dem BV braucht der Zuwendungsempfänger keine weiteren Unterlagen zur Wertermittlung in seine Buchführung aufnehmen, BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333 Tz 6 (Sachspende aus dem BV); ferner muss er keine Angaben dazu machen, welche Unterlagen zur Wertermittlung gedient haben.
Rn. 240–243
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei