Sachspenden aus dem Betriebsvermögen kosten Umsatzsteuer

Unternehmen können mit Sachspenden Gutes tun. Damit der Fiskus solche Zuwendungen steuerlich anerkennt, müssen einige Regeln, insbesondere zur Umsatzsteuer, beachtet werden. In einem aktuellen BMF-Schreiben werden die Regelungen der Besteuerung festgelegt.

Eine Sachspende stellt grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG dar, wenn sie aus dem Unternehmensvermögen erfolgt. Die unentgeltliche Wertabgabe wird im Umsatzsteuerrecht einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Damit stellt sich die Frage der Besteuerung dieser – einer Lieferung gleichgestellten – unentgeltlichen Wertabgabe.

Die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe erfolgt nur, wenn der gespendete Gegenstand bei Erwerb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Sollte für den gespendeten Gegenstand im Erwerbszeitpunkt durch den Unternehmer keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorgelegen haben, erfolgt im Zeitpunkt der Spende auch keine Umsatzbesteuerung.

Bemessungsgrundlage für die Sachspende: fiktiver Einkaufswert

Die Bemessungsgrundlage bemisst sich bei einer Sachspende (BMF, Schreiben v 18.3.2021 III C 2 – S 7109/19/10002 :001, BStBl 2021 I S. 384) nach dem fiktiven Einkaufswert des gespendeten Gegenstandes. Hierbei wird auf den Zeitpunkt der Spende abgestellt. Der fiktive Einkaufswert gilt auch dann als Bemessungsgrundlage für eine Sachspende, wenn der Gegenstand im Unternehmen selbst hergestellt wird.

Bemessungsgrundlage wird bei eingeschränkter Verkehrsfähigkeit verringert

Im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Sachspende ist die Beschaffenheit des Gegenstandes von wesentlicher Bedeutung. Sind Gegenstände aufgrund ihrer Beschaffenheit nur noch eingeschränkt verkehrsfähig, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu verringern. Die Verringerung der Bemessungsgrundlage ist entsprechend dem Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen.

Beispiele für eingeschränkte Verkehrsfähigkeit:

  • Lebensmittel: wenn sich das Mindesthaltbarkeitsdatum kurz vor dem Ablauf befindet,
  • Frischwaren (z.B. Backwaren): wenn die Frische aufgrund von Mängeln nicht mehr gegeben ist,
  • Non-Food-Artikel: wenn sich das Mindesthaltbarkeitsdatum kurz vor dem Ablauf befindet oder die Waren erhebliche Mängel aufweisen,
  • Andere Gegenstände: wenn sich erhebliche Material- oder Verpackungsfehler ergeben.

Praxis-Beispiel: geminderter Einkaufswert

Blumenverkäuferin J aus Berlin hat in ihrem Blumenladen „Pfingstrose“ verschiedene Tulpen seit mehreren Tagen stehen, die keiner ihrer Kunden käuflich erwerben möchte, weil jeweils zwei Tulpen in jedem Bund bereits braune Außenblüten besitzen. J verkauft ein Bund mit 10 Tulpen für 6 EUR. Sie spendet die verbleibenden 3 Bund Tulpen an das angrenzende Altersheim.

Grundsätzlich hat Blumenverkäuferin J die Spende als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, weil sie im Rahmen des Wareneinkaufs Vorsteuer geltend gemacht hat. Da die Tulpen bereits eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit besaßen, ist als Bemessungsgrundlage nicht der fiktive Einkaufspreis für die 3 Bund Tulpen, sondern ein geminderter Einkaufspreis anzusetzen. Ausgehend von einem geminderten Einkaufspreis von 4 EUR je Bund, hat J insgesamt 12 EUR als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen. Die Umsatzsteuer auf die Spende an das Altersheim beträgt 0,84 EUR (12 EUR x 7% USt).

Wertlose Waren sind mit einer Bemessungsgrundlage von 0 EUR zu bewerten. Umsatzsteuer fällt hierauf entsprechend nicht an.

Hinweis: eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt nicht vor, wenn zum Beispiel neue Waren aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Verkauf genommen werden. Auch in diesem Fall ist als Bemessungsgrundlage der fiktive Einkaufswert in Ansatz zu bringen und Umsatzsteuer darauf zu berechnen.

Keine Sachspende: Verkauf weit unter ursprünglichem Einkaufswert

Ausgenommen von den Sachspenden sind Gegenstände, die vom Unternehmer weit unter dem ursprünglichen Einkaufswert verkauft werden. Für den Verkauf von Waren weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis ist

  • entweder die Mindest-Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG (in Fällen, bei denen an nahe Angehörige verkauft wird) anzuwenden
  • oder ein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln; § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG finden entsprechend Anwendung.

Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18.3.2021 um einen Absatz 1a in Abschnitt 10.6. ergänzt. Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Sachspenden aus dem Privatvermögen: Marktwert maßgebend

Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen ist immer der Marktwert des gespendeten Wirtschaftsguts für die Spendenbescheinigung maßgebend (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG). Es fällt keine Umsatzsteuer an. Die Verwendung der Sachwerte ist nicht zu versteuern. Ausnahme: Es handelt sich um ein Spekulationsgeschäft gem. § 23 EStG oder um den Verkauf einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG.

Spenden zur Unterstützung von Geschädigten des Ukraine-Krieges

In der News Steuerbegünstigte Zuwendungen: Spenden zur Unterstützung von Geschädigten des Ukraine-Kriegs erfahren Sie, welcher Nachweis für steuerbegünstigte Zuwednungen erbracht werden muss und was für steuerbegünstigte Körperschaften gilt.


Schlagworte zum Thema:  Sachspende, Spende, Umsatzsteuer