Rn. 196
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der zusätzliche Abzugsbetrag von 1 Mio EUR bzw ab dem VZ 2013 2 Mio EUR bei nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern für Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung erfährt durch § 10b Abs 1a S 3 EStG eine Begrenzung. Der besondere Abzugsbetrag kann von dem StPfl innerhalb des gesamten Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen worden. Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums können somit Vermögensstockspenden höchstens zu einem Sonderausgaben-Abzug in Höhe von insgesamt 1 Mio EUR bzw ab dem VZ 2013 2 Mio EUR bei nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern führen. Der in § 10b Abs 1a S 2 EStG genannte Zehnjahreszeitraum entspricht dem in § 10b Abs 1a S 1 EStG genannten Abzugszeitraum, der den VZ umfasst, in dem die Spende erfolgt ist, und die nachfolgenden 9 VZ. Der Zehnjahreszeitraum beginnt mit dem VZ, in dem die erste Spende in den Vermögensstock einer Stiftung erfolgt ist.
Werden in einem späteren VZ weitere Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung geleistet, beginnt jeweils ein neuer 10-jähriger Abzugszeitraum, BMF v 18.12.2008, BStBl I 2009, 16 mit Berechnungsbeispielen; so auch Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 102 (Oktober 2019): als den StPfl begünstigende Auslegung vertretbar; aA Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 85 (Mai 2021): der Abzugszeitraum beginnt bei weiteren Spenden in einem nachfolgenden VZ nicht neu, Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 47 (21. Aufl), so auch FG D'dorf v 07.12.2015, EFG 2016, 578.
Ist der Höchstbetrag von 1 Mio EUR bzw ab dem VZ 2013 2 Mio EUR bei nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern ausgeschöpft, ist für eine weitere Vermögensstockspende die zusätzliche Abzugsmöglichkeit nach § 10b Abs 1a S 1 EStG nur insoweit eröffnet, als sie erst nach dem Ablauf des ersten Zehnjahreszeitraums abgezogen werden kann. Die weiteren Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstockspenden), die den Höchstbetrag von 1 Mio bzw ab dem VZ 2013 2 Mio EUR bei nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern innerhalb von 10 Jahren nicht überschreiten, können somit innerhalb des durch sie eröffneten Zehnjahreszeitraums zusätzlich geltend gemacht werden, BMF v 18.12.2008, BStBl I 2009, 16 Tz 3.
Ist die Spende in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung vor dem 01.01.2007 geleistet worden, hat der Zehnjahreszeitraum in dem VZ begonnen, in dem die Spende geleistet worden ist. Zu dem nach § 10b Abs 1a EStG aF geltenden Höchstbetrag von 307 000 EUR können bis zum neuen Höchstbetrag von 1 Mio EUR innerhalb des laufenden Zehnjahreszeitraums Hinzustiftungen vorgenommen werden. Für die Spenden, die in den Vermögensstock einer Stiftung nach dem 01.01.2007 erfolgt sind, beginnt jeweils ein neuer Zehnjahreszeitraum, allerdings ist innerhalb des durch die erste Vermögensstockspende eröffneten Zehnjahreszeitraums die Regelung über den Höchstbetrag auch für die nachfolgenden Vermögensstockspenden zu beachten, sofern der StPfl insoweit den Antrag nach § 10b Abs 1a EStG stellt.
Rn. 197
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Ein zusätzlicher Abzug der Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung erfolgt nur auf Antrag des StPfl. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht des StPfl, das dieser – bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der betreffenden Veranlagung für den in Rede stehenden Zeitraum – für jeden VZ des Zehnjahreszeitraums gesondert ausüben kann, BFH v 06.12.2018, X R 11/17, BFH/NV 2018, 622, Rz 13; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 87 (Mai 2021). In dem Antrag hat der StPfl anzugeben, für welchen Betrag und für welchen VZ er den der Abzug begehrt.
Für Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung bis zu dem Höchstbetrag von 1 Mio EUR bzw ab dem VZ 2013 2 Mio EUR bei nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern entscheidet somit allein der StPfl/die StPfl, in welchem VZ und in welcher Höhe die Spende zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs 1 S 1 EStG abgezogen werden, BMF v 18.12.2008, BStBl I 2009, 16 Tz 3.
Rn. 198
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Überschreitet die Spende in den Vermögensstock einer Stiftung hingegen den Höchstbetrag von 1 Mio EUR bzw ab dem VZ 2013 von 2 Mio EUR bei nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern, kann der StPfl die darüber hinausgehenden Teilbeträge nicht nach § 10b Abs 1a EStG, wohl aber nach § 10b Abs 1 EStG geltend machen, BMF v 18.12.2008, BStBl I 2009, 16 Tz 3; BMF v 15.09.2014, BStBl I 2014, 1278 Tz 1.b. Insoweit ist keine Konkurrenz der Regelung in § 10b Abs 1a EStG zu der Regelung in § 10b Abs 1 S 1 EStG gegeben, da die Vorschrift in § 10b Abs 1a EStG den zusätzlichen Abzug voraussetzt. Demnach sind diese über den Höchstbetrag von 1 Mio EUR, bei nach den §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern über den Höchstbetrag von 2 Mio EUR, hinausgehenden Teilbeträge iRd § 10b Abs 1 EStG und der insoweit gelte...