Rn. 205
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Gemäß § 10b Abs 1a S 3 EStG gilt § 10d Abs 4 EStG entsprechend. Damit ist ein noch nicht verbrauchter Spendenvortrag zum Ende des VZ gesondert festzustellen. Innerhalb des gesamten Zehnjahreszeitraums iSv § 10b Abs 1 S 2 EStG erfolgt diese Feststellung erstmals zum Schluss des VZ des Zuwendungsjahres (BFH v 06.12.2018, X R 11/17, BFH/NV 2019, 662). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden ESt-Bescheide hinsichtlich des Grundes und der Höhe der steuerlichen Berücksichtigung einer Vermögensstockspende innerhalb des gesetzlichen Verteilungszeitraums von maximal zehn Jahren Bindungswirkung. Die Feststellung hat den Betrag zu enthalten, der innerhalb des Gesamthöchstbetrages innerhalb des Zehnjahreszeitraums noch in den verbleibenden VZ abgezogen werden kann (Spendenvortrag innerhalb des Zehnjahreszeitraums), vgl Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 89 (Mai 2021). Hingegen sind der der verbleibende Abzugshöchstbetrag und der im VZ der Feststellung zu berücksichtigende Spendenbetrag nicht Gegenstand der gesonderten Feststellung, FG D'dorf v 07.12.2015, 13 V 2026/15 A (F), EFG 2016, 578.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat für die VZ vor 2013 (s Rn 17) für jeden einzelnen Ehegatten eine gesonderte Feststellung zu erfolgen, da jeder Ehegatte für die von ihm geleisteten Vermögensstockspenden den Sonderausgaben-Abzug gemäß § 10b Abs 1a EStG bis zur Höhe von 1 Mio Euro beanspruchen konnte, BMF v 18.12.2008, BStBl I 2009, 16 Tz 4.a.
Rn. 206
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Werden Ehegatten/Lebenspartner nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt, gilt für nach § 10b Abs 1a S 1 EStG idF EhrenamtsstärkungsG ab dem VZ 2013 für Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung ein Höchstbetrag von 2 Mio EUR.
Wechseln zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner innerhalb des 10-Jahreszeitraums zur Einzelveranlagung, ist deshalb der verbleibende Spendenvortrag aufzuteilen. Maßgeblich ist in diesem Fall, wer die Spende wirtschaftlich getragen hat. Die bisher abgezogenen Beträge werden dem Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der die Spende wirtschaftlich getragen hat, BMF v 15.09.2014, BStBl I 2014, 1278. Überstieg die Spende den Höchstbetrag für Einzelveranlagte (1 Mio EUR), ist der davon noch verbleibende Anteil der Spende nach § 10b Abs 1 EStG abzuziehen.
Rn. 207
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Besteht beim Tode des StPfl, der eine Vermögensstockspende geleistet hat, noch ein Spendenvortrag, verfällt dieser. Der Erbe kann den Spendenvortrag nicht nutzen, da er wirtschaftlich durch die Spende nicht belastet worden ist.
Rn. 208–217
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vorläufig frei