Rn. 166
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die durch das JStG 2009 v 22.12.2008, BGBl I 2008, 2794 eingefügte Klarstellung regelt, dass trotz des Fortfalls der Regelung in § 48 Abs 4 S 2 EStDV aF durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs 2 Nr 5 AO fördern (sog Kulturfördervereine) als Sonderausgaben abziehbar sind; ausgenommen sind hingegen Mitgliedsbeiträge, die an sog Freizeitvereine iSd § 10b S 3 Nr 2 EStG geleistet werden. Die an die sog Kulturfördervereine geleisteten Mitgliedsbeiträge sind auch dann als Sonderausgaben abzuziehen, wenn die Kulturfördervereine ihren Mitgliedern Vergünstigungen, zB in Form von Jahresgaben, verbilligtem Eintritt, Veranstaltungen für Mitglieder, gewähren.
Durch die Gewährung von Vergünstigungen darf jedoch die Mitgliedschaft in einem sog Kulturförderverein nicht den Charakter einer eigenen kulturellen Betätigung des Mitglieds, die in erster Linie seiner Freizeitbetätigung dient, annehmen, vgl BT-Drucks 16/11108, 17. Entscheidend ist, dass die Förderung der Kultur durch den Kulturförderverein im Vordergrund seiner Tätigkeit steht und nicht die Gewährung von Vergünstigungen an seine Mitglieder, um deren kulturelle Freizeitinteressen zu befriedigen.
Gewährt ein sog Kulturförderverein umfangreiche Vergünstigungen an seine Mitglieder, könnte sich eine missbräuchliche Nutzung des Sonderausgaben-Abzugs von Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine ergeben, vgl dazu BT-Drucks 16/10949, 4, 5; dem steht jedoch das Mittelverwendungsverbot nach § 55 AO entgegen. Dessen Verletzung würde bei der Prüfung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Kulturfördervereins dazu führen, dass dieser seine Gemeinnützigkeit verliert, vgl BT-Drucks 16/11108, 17.
Rn. 167
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die in § 10b Abs 1 S 2 EStG erfolgte Einfügung ist nach § 52 Abs 24e EStG auf nach dem 31.12.2006 geleistete Mitgliedsbeiträge anzuwenden, da es sich nur um eine Verdeutlichung der schon durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements v 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) geänderten Rechtslage handeln soll, vgl die Begründung im Gesetzentwurf BT-Drucks 16/10189, 64. Damit hat sich die Streitfrage, ob Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine dem Sonderausgaben-Abzug unterliegen, erledigt (vgl dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/5200, 16, kritisch zu dieser Abgrenzung hingegen Hüttemann, DB 2007, 2053; Schauhoff/Kirchhain, DStR 2007, 1985; Nacke, DStZ 2008, 445 und Urban, DStZ 2018, 22, 32 f, der de lege ferenda die künftige steuerliche Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge für diejenigen aktiven Kulturvereine fordert, in denen die Vereinsmitglieder selbst als Kulturschaffende in Erscheinung treten).