Rn. 10
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Der SA-Pauschbetrag nach § 10c S 1 EStG wird zur Abgeltung sämtlicher der in §§ 10, 10b EStG geregelten SA mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen gewährt:
- gezahlte KiSt (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG);
- Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG);
- Berufsausbildungskosten oder Weiterbildungskosten in einem nichtausgeübten Beruf (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG);
- Aufwendungen für den Besuch von Ersatzschulen (§ 10 Abs 1 Nr 9 EStG);
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt estpfl Ehegatten/Lebenspartner (§ 10 Abs 1a Nr 1 EStG);
- lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen (§ 10 Abs 1 Nr 2 EStG);
- Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs 1a Nr 3 EStG);
- Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs 1a Nr 4 EStG);
- Spenden (§ 10b EStG).
Rn. 11
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
vorläufig frei
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