Rn. 41

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 10d Abs 2 S 3 EStG können Verluste nur vorgetragen werden, wenn kein Verlustrücktrag erfolgt ist, so dass ein Verlustvortrag grds nachrangig gegenüber dem Verlustrücktrag ist. Folglich kann es zu einem Verlustvortrag nur kommen, wenn der nicht ausgeglichene Verlust den Höchstbetrag für den Verlustrücktrag überschreitet oder ein Verlust (aufgrund Verzichts) nicht oder nur teilweise zurückgetragen wird; zur Möglichkeit des (Teil-)Verzichts s Rn 60ff.

 

Rn. 42

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Verhältnis zwischen Verlustrücktrag und Verlustvortrag bei Zusammentreffen im Verlustrücktragsjahr ist in § 10d EStG nicht vorgegeben. Treffen der Verlustvortrag aus einem früheren VZ und der Verlustrücktrag aus dem nachfolgenden VZ in einem VZ zusammen, hat nach ständiger Verwaltungspraxis der Verlustvortrag Vorrang vor dem Verlustrücktrag; auch s Broudré, NWB F 3, 11 015, 11 033. Ein solches Vorgehen ist für den StPfl nicht von Nachteil, da uE Bezugsgröße für den Verlustabzug und damit für die Mindestbesteuerung nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, so dass eine Verlustrücktragmöglichkeit unerheblich ist; ebenso s aA Dötsch/Pung, DB 2004, 151; Hill/Kavazidis, DB 2003, 2028.

 

Rn. 43

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Dieses Vorrangverhältnis des Verlustvortrags vor dem Verlustrücktrag gilt grds unabhängig davon, ob es sich um Verlustvorträge nach altem oder nach neuem Recht handelt. Für den Verlustrücktrag von VZ 1999 in VZ 1998 enthält R 115 Abs 3 EStR 2003 eine Ausnahme. Bei Zusammentreffen des Verlustabzugs nach altem Recht und Verlustabzug aus der Zeit zwischen VZ 1999 und VZ 2003 sieht R 115 Abs 3 S 1 EStR 2003 vor, dass der Verlustabzug in der Reihenfolge vorzunehmen ist, wie sie für den StPfl am günstigsten ist; aA Hallerbach in H/H/R, § 10d EStG Rz 52, 303. Erg-Lfg. Regelmäßig dürfte danach der Verlustabzug aus der Zeit zwischen VZ 1999 und VZ 2003 zuerst vorzunehmen sein (R 115 Abs 3 S 2 EStR 2003), so dass dem StPfl der unbegrenzt abziehbare Verlustabzug nach altem Recht möglichst lange erhalten bleibt.

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