Rn. 28
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der StPfl kann die Abzugsbeträge nach den Abs 1 und 2 des § 10f EStG nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen (§ 10f Abs 3 EStG). Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG vorliegen (unbeschränkt StPfl, kein dauerndes Getrenntleben), können die Abzugsbeträge für insgesamt zwei Gebäude nutzen, wobei unerheblich ist, wer Eigentümer des Gebäudes ist. Die Beschränkung bezieht sich auf das Gebäude, den Gebäudeteil oder die Eigentumswohnung iSv § 10f Abs 5 EStG und nicht auf die förderfähigen Baumaßnahmen. Diese können – unerheblich, ob sie einen Sonderausgabenabzug nach Abs 1 oder Abs 2 ermöglichen – ohne anzahl- oder betragsmäßige Beschränkung am selben Gebäude nebeneinander oder nacheinander erfolgen.
Rn. 29
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Objektverbrauch tritt aufgrund seiner Gebäudebezogenheit unabhängig davon ein, ob eine Maßnahme nach § 10f Abs 1 EStG oder nach § 10f Abs 2 EStG durchgeführt worden ist. Es ist also nicht möglich, den Sonderausgabenabzug für an einem Gebäude gemäß § 10f Abs 1 EStG förderfähige HK und für an einem anderen Gebäude nach § 10f Abs 2 EStG förderfähige Erhaltungsaufwendungen nebeneinander in Anspruch zu nehmen (s Boeker in Lademann, § 10f EStG Rz 48 (Oktober 2019); Meyer in H/H/R, § 10f EStG Rz 35 (November 2018); Kulosa in Schmidt, § 10f EStG Rz 14 (42. Aufl); aA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 10f EStG Rz 26 (Mai 2009), dies überzeugt angesichts des Wortlauts der Vorschrift nicht). Der StPfl muss dann entscheiden, welche der beiden alternativen Möglichkeiten er wählt. Damit legt er sich auf das förderfähige Objekt fest.
Zum Teil wird unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck des § 10f EStG als Fördermaßnahme zur Erhaltung von bestimmten schützenswerten Gebäuden vertreten, dass die Beschränkung auf ein Gebäude nicht dauerhaft, sondern nur VZ-bezogen ist (s Lüdemann in K/S/M, § 10f EStG Rz D 3 (März 2019)). Dieser erweiternden Auslegung ist nicht zu folgen. Eine VZ-Bezogenheit kommt im Wortlaut des § 10f Abs 3 EStG nicht zum Ausdruck. Der Verweis auf die Abs 1 und 2 des § 10f EStG, in denen auch der Förderzeitraum von zehn Jahren geregelt ist, verdeutlicht im Gegenteil, dass es auf den einzelnen VZ für die Objektbeschränkung nicht ankommen kann (FG BBg vom 27.05.2020, 14 K 14 248/17, EFG 2021, 629, nachgehend BFH vom 24.05.2023, X R 22/20, BStBl II 2023, 866 – Rev wird als unbegründet zurückgewiesen).
Rn. 30
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Objektverbrauch kommt auch zum Tragen, wenn der StPfl die Abzugsbeträge nach § 52 Abs 21 S 6 EStG 1987 iVm § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst x oder Buchst y EStG 1987 in Anspruch genommen hat; Entsprechendes gilt für Abzüge nach § 52 Abs 21 S 7 EStG 1987. Dabei handelt es sich um die aufgrund dieser Vorläuferregelungen wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge, die im Fall der Vermietung zu erhöhten Absetzungen nach § 82g oder § 82i EStDV geführt hätten.