Rn. 11
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der enumerative Katalog der einbezogenen inländischen Kulturgüter enthält nach § 10g Abs 1 S 2 Nr 4 EStG schließlich
- Mobiliar,
- Kunstgegenstände,
- Kunstsammlungen,
- wissenschaftliche Sammlungen,
- Bibliotheken und
- Archive.
Rn. 12
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Vom Begriff des Mobiliars werden Möbel und Hausrat umfasst (s Lüdemann in K/S/M, § 10g EStG Rz B 9 (Dezember 2019)). Es kann sich um eine komplette historische Einrichtung, aber auch um Einzelstücke, etwa antike Kommoden, Tische oder Porzellan handeln.
Zu den Kunstgegenständen zählen insbesondere Werke der Malerei, der Bildhauerei, der Fotografie.
Kunstsammlungen und solche der Wissenschaft sind dadurch gekennzeichnet, dass eine größere Anzahl von Einzelobjekten unter bestimmten künstlerischen oder wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt werden (s BFH vom 17.05.1990, II R 181/87, BStBl II 1990, 710; BFH vom 19.05.1993, V R 110/88, BStBl II 1993, 779). Als Objekte solcher Sammlungen kommen sämtliche Arten von Kunstgegenständen oder von Gegenständen, die für die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung sind, in Betracht, etwa auch eine Käfersammlung (s BVerwG vom 30.03.1992, 7 B 21/92, NJW 1992, 2584).
Bibliotheken und Archive sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Bücher, Handschriften oder Akten sowie sonstige Unterlagen nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten sammeln und aufbewahren.
Rn. 13
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Die von § 10g Abs 1 S 2 Nr 4 EStG erfassten beweglichen inländische Kulturgüter müssen entweder seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des StPfl sein oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 KGSG eingetragen sein. Zusätzlich muss ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen.
Rn. 14
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Was unter "Familie" iSd Norm zu verstehen ist, ist von der Rspr noch nicht geklärt. Im Schrifttum wird zum Teil vertreten, dass damit Angehörige iSv § 15 AO gemeint sind (s Kulosa in Schmidt,§ 10g EStG Rz 3 (42. Aufl); Clausen in H/H/R, § 10g EStG Rz 27 (Mai 2017)); Schiessl in Brandis/Heuermann, § 10g Rz 23 (Februar 2023)). Vorzugswürdig ist die weitergehende Ansicht, die auch entferntere Verwandte in der Seitenlinie oder eine Familienstiftung einbezieht (s Lüdemann in K/S/M, § 10g EStG Rz B 15 (Dezember 2019); Kaligin in Lademann, § 10g EStG Rz 10 (Juli 2012)). Sie wird dem spezifischen Förderzweck des § 10g EStG besser gerecht, weil die Schutzwürdigkeit des Kulturgutes unabhängig von der konkreten Struktur des Familienbesitzes besteht.
Der Begriff des "Familienbesitzes" stellt auf die tatsächliche Sachherrschaft (§ 854 BGB) des Familienverbundes ab. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse der einzelnen Familienmitglieder an den geschützten Kulturgütern oder einen Eigentumswechsel an ihnen kommt es nicht an. So können etwa Objekte einer geschützten Sammlung während der 20-jährigen Frist unterschiedlichen Familienmitgliedern gehört haben oder einzelne Kulturgüter innerhalb der Familie veräußert worden sein. Die Kulturgüter müssen sich allerdings zum Zeitpunkt der Vornahme der begünstigten Aufwendungen und für die Dauer der Inanspruchnahme der Sonderausgaben im Eigentum des StPfl befinden.
Rn. 15
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Bei Sammlungen stellt sich die Frage, ob nur die Sammlung in ihrer Gesamtheit die Fristvoraussetzung erfüllen muss oder jedes einzelne Stück. Der BFH hat darüber bislang nicht entschieden. Für den weggefallenen § 115 BewG hat er die Frage offengelassen (s BFH vom 14.11.1980, III R 9/79, BStBl II 1981, 251), für § 13 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb ErbStG 1974 stellt er auf die einzelnen Sammlungsgegenstände ab (s BFH vom 06.06.2001, II R 7/98, BFH BFH/NV 2002, 28; BFH vom 12.05.2016, II R 56/14, BStBl II 2020, 500).
Der Wortlaut und der Förderzweck des § 10g Abs 1 S 2 Nr 4 EStG sprechen entscheidend dafür, dass es auf die Sammlung als solche ankommt (so auch Lüdemann in K/S/M, § 10g EStG Rz B 15 (Dezember 2019); Schiessl in Brandis/Heuermann, § 10g EStG Rz 22a (Februar 2023); Kaligin in Lademann, § 10g EStG Rz 10 (Juli 2012)). Sammlungen sind häufig dadurch gekennzeichnet, dass sich ihr Bestand im Laufe der Zeit ändert oder erweitert. Die Schutzbedürftigkeit wird dadurch im Regelfall nicht berührt.
Rn. 16
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Die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt nunmehr auf der Grundlage von § 7 KGSG (s Rn 6). Über die Eintragung entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden, die dabei kein Ermessen haben, sondern eine Eintragung bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzunehmen haben (gebundene Entscheidung). Eine Eintragung hat zu erfolgen, wenn das Kulturgut besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verb...