Rn. 5

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10g EStG ist durch das StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) neu in das EStG eingefügt worden. Damit wurde eine Billigkeitsregelung der FinVerw auf der Grundlage von § 33 EStG abgelöst (s FinMin BdW vom 24.11.1972, BStBl I 1973, 2). Durch das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) ist die Vorschrift geändert worden. Die zeitlich über insgesamt zehn Jahre gestreckte Abziehbarkeit von früher 100 % der geförderten Aufwendungen wurde ab dem VZ 2004 auf 90 % verringert. Die ursprünglich dagegen geltend gemachten formellen verfassungsrechtlichen Bedenken wurden durch das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des HBeglG 2004 vom 05.04.2011 (BGBl I 2011, 554) ausgeräumt (s § 10f Rn 3 (Schindler)).

 

Rn. 6

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Anschließend ist § 10g EStG nur noch geringfügig geändert worden. In § 10g Abs 2 S 2 EStG (Verbot der Doppelförderung) wurde der Verweis auf § 7 FördG im Zuge der Aufhebung des FördG gestrichen und in § 10g Abs 3 S 3 EStG wurde die Schreibweise des Wortes "Behörde" in "Behörden" korrigiert (Art 68, Art 123 Abs 6 BundesRBereinG vom 08.07.2016, BGBl I 2016, 1594).

Mit der Neuregelung des Kulturschutzrechtes durch das KGSG vom 31.07.2016 (BGBl I 2016, 1914) wird in § 10g Abs 1 S 2 Nr 4 EStG nur noch auf das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 KGSG abgestellt (früher § 1 KultgSchG), weil das vorherige zusätzliche Verzeichnis national wertvoller Archive gemäß § 10 KultgSchG durch das KGSG abgeschafft wurde. In das Verzeichnis nach § 7 KGSG können jetzt auch Archive eingetragen worden, die vom Kulturgutbegriff des § 2 Abs 1 Nr 10 KGSG erfasst werden.

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