Schrifttum:
Wewers, StÄndG 1992: Die Änderungen bei der steuerlichen Förderung des Wohneigentums und der Instandsetzung und Instandhaltung von Kulturgütern (Teil II: §§ 10g und 10h EStG und sonstige Änderungen), DB 1992, 753;
Stuhrmann, Steuervergünstigung für weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und sonstige Kulturgüter, DStR 1992, 534;
Kleeberg, Die Kulturförderung mittels der §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG, FR 1997, 174;
Bajohr, Die finanzielle Förderung der Denkmalpflege in Deutschland, BauR 2003, 1147;
Nacke, Die steuerliche Förderung von Baudenkmälern optimal ausnutzen, GStB 2008, 160;
Paus, Steuerliche Hilfen für Baudenkmale, EStB 2009, 239;
Axer, Das Koch/Steinbrück-Papier vor dem BVerfG, DStR 2010, 1807,
Klein, Aktuelle Zweifelsfragen der Steuerbegünstigung von Baudenkmälern, DStR 2016, 1399;
Heuer/von Cube, Die steuerliche Behandlung von Kunstsammlungen im Licht der jüngsten BFH-Rspr, DStR 2017, 129.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 04.06.2015, BStBl I 2015, 506 (Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale oder schutzwürdige Kulturgüter);
BMF vom 21.02.2019, BStBl I 2019, 211 (Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG); Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Februar 2019);
BMF vom 21.1.2020, BStBl I 2020, 169 (Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Januar 2020);
BMF vom 14.10.2021, BStBl I 2021, 1806 (Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen);
R 10g EStR 2012;
H 10g EStH 2022.
I. Allgemeines
A. Bedeutung der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 10g EStG erlaubt es, bei bestimmten schutzwürdigen Kulturgütern über zehn Jahre insgesamt 90 % der begünstigten Aufwendungen "wie" Sonderausgaben geltend zu machen. Es muss sich um eigene, inländische Kulturgüter des StPfl handeln, die nicht rein privat genutzt werden, sondern grds in zumutbarem Umfang der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung zugänglich sind. Begünstigt sind Investitionen in Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Denkmal- oder Archivpflege erforderlich sind und in Abstimmung mit der dafür zuständigen Behörde durchgeführt werden.
Rn. 2
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass die Kulturgüter nicht zur Einkünfteerzielung eingesetzt oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g Abs 2 S 1 EStG). Im Bereich der Einkünfteerzielung kommt ein Abzug als BA oder WK in Betracht, bei Baudenkmalen ggf als erhöhte AfA nach § 7i EStG oder durch eine anderweitige Verteilung des Erhaltungsaufwands (§ 11b EStG). Wenn zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Teile davon als Baudenkmale eingestuft sind, erfolgt der Sonderausgabenabzug nach dem vorrangigen § 10f EStG.
Rn. 3
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Die Vorschrift hat einen Subventionszweck. Sie verschafft dem StPfl durch den Sonderausgabenabzug Liquiditätserleichterungen und soll damit die Bereitschaft fördern, aus Sicht der Denkmal- und Archivpflege und damit im öffentlichen Interesse schutzwürdige Kulturgüter zu erhalten. Der Begünstigungszweck ist iRd Auslegung zu berücksichtigen (s BFH vom 03.06.1997, IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155; Pfirrmann in Kirchhof, § 10g EStG Rz 1 (22. Aufl)). § 10g EStG ist Teil der steuerlichen Förderung von Kulturgütern im Privatbesitz und ergänzt die Förderung nach § 7i EStG, § 10f EStG und § 11b EStG.
Rn. 4
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Rechtspolitisch überdenkenswert ist die Beschränkung der Förderung auf mindestens 20-jährigen Familienbesitz bei beweglichen Kulturgütern, wenn keine Verzeichniseintragung vorliegt (§ 10g Abs 1 S 2 Nr 4 EStG). Das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung schutzwürdiger Kulturgüter besteht unabhängig von der Dauer des Besitzes des StPfl. Ein Eigentumswechsel kann bei unzureichender Pflege des Kulturgutes durch den Vorbesitzer zudem im öffentlichen Interesse liegen (s Lüdemann in K/S/M, § 10g EStG Rz A 65 (Dezember 2019); Kaligin in Lademann, § 10g EStG Rz 8 (Juli 2012)).
B. Entstehungsgeschichte
Rn. 5
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 10g EStG ist durch das StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) neu in das EStG eingefügt worden. Damit wurde eine Billigkeitsregelung der FinVerw auf der Grundlage von § 33 EStG abgelöst (s FinMin BdW vom 24.11.1972, BStBl I 1973, 2). Durch das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) ist die Vorschrift geändert worden. Die zeitlich über insgesamt zehn Jahre gestreckte Abziehbarkeit von früher 100 % der geförderten Aufwendungen wurde ab dem VZ 2004 auf 90 % verringert. Die ursprünglich da...