Rn. 128

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Rechtsfolge des § 11 Abs 2 S 3 EStG besteht darin, dass die geleisteten Ausgaben insgesamt auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den die Vorauszahlung geleistet wird, also auf den Vorauszahlungszeitraum. Die Verteilung hat gleichmäßig zu erfolgen (Martini in Brandis/Heuermann, § 11 EStG Rz 43 (August 2022)); dies gilt auch dann, wenn die Nutzungen in unterschiedlichem Maße in Anspruch genommen werden, Im Übrigen erfolgt nach § 11 Abs 5 EStG eine Missbrauchsprüfung, dazu s Rn 146.

 

Rn. 129

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs des § 11 Abs 2 S 3 EStG und der teilweisen Nichtigkeit des § 52 Abs 30 EStG aF (BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BFH/NV 2021, 1054) s Rn 5.

 

Rn. 130–135

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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