1. § 115 EStG: Festsetzung mit der ESt-Veranlagung
Rn. 23
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach § 115 Abs 1 EStG wird die Energiepreispauschale mit der ESt für den VZ 2022 festgesetzt. Dazu bedarf es keines gesonderten Antrags. Das FA prüft in jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine ESt-Erklärung abgegeben wird, ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht. ArbN, denen die Energiepreispauschale noch nicht über den ArbG ausgezahlt wurde, erhalten sie vom FA anhand ihrer Angaben in der ESt-Erklärung. Gleiches gilt für die anspruchberechtigten StPfl, bei denen keine Herabsetzung der ESt-Vorauszahlung zum 10.09.2022 erfolgt ist (BMF FAQs EPP IV.2. (Stand 20.07.2022)). Im ESt-Bescheid wird in diesem Fall neben der ESt auch die Energiepreispauschale festgesetzt (BMF FAQs EPP IV.1. (Stand 20.07.2022)).
Die Festsetzung der Energiepreispauschale erfolgt nach § 115 Abs 2 EStG jedoch dann nicht, wenn die Energiepreispauschale vom ArbG ausgezahlt wurde, ausführlich s Rn 25.
2. § 116 EStG: Anrechnung auf die ESt
Rn. 24
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die nach § 115 Abs 1 EStG mit der ESt für den VZ 2022 festgesetzte Energiepreispauschale wird gemäß § 116 Abs 1 S 1 EStG auf die festgesetzte ESt angerechnet, dh, sie wird von der festgesetzten ESt abgezogen. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt (§ 116 Abs 2 EStG). Erfolgt eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den ArbN, wird die Energiepreispauschale in der ESt-Veranlagung weder festgesetzt noch angerechnet (BMF FAQs EPP V. (Stand 20.07.2022)).
Zur StPfl der Energiepreispauschale s Rn 56ff.
3. § 117 EStG: Auszahlung an ArbN
Rn. 25
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach § 117 Abs 1 S 1 EStG erhalten ArbN die Energiepreispauschale vom ArbG, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1–5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitlohn beziehen (BMF FAQs EPP VI.1. (Stand 20.07.2022)). Ist Letzteres der Fall, erfolgt die Auszahlung durch den ArbG nur dann, wenn der ArbN schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (§ 117 Abs 1 S 3 EStG). Zum Inhalt der Bescheinigung vgl BMF FAQs EPP VI.7. (Stand 20.07.2022). Die Bescheinigung ist zum Lohnkonto zu nehmen
Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis handelt. Dieses muss ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden, zudem muss es zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl BMF FAQs EPP II.3. (Stand 20.07.2022)).
Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in der Regel im September 2022. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung ist aus steuerrechtlicher Sicht eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 nicht zu beanstanden (BMF FAQs EPP VI.10. (Stand 20.07.2022)). Kann eine Auszahlung der Energiepreispauschale aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht fristgerecht im September 2022 erfolgen, kann eine Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der LSt-Bescheinigung für den ArbN, erfolgen (BMF FAQs EPP VI.10. (Stand 20.07.2022)).
Rn. 26
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Lohnpfändung, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um "Arbeitslohn" oder "Arbeitsentgelt" handelt (vgl BMF FAQs EPP VI.27. (Stand 20.07.2022)).
Rn. 27
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Zur Verfahrensweise in Sonderfällen:
- der Abrechnungsstelle des ArbG wird erst nach Auszahlung der Energiepreispauschale bekannt, dass der ArbN vor dem 01.09.2022 ausgeschieden ist, vgl BMF FAQs EPP VI.4. (Stand 20.07.2022),
- der ArbG versäumt die fristgerechte Auszahlung der Energiepreispauschale, vgl BMF FAQs EPP VI. 5. (Stand 20.07.2022),
- es erfolgt eine rückwirkende Änderung des Haupt-ArbG über die ELSTAM-Änderungsliste und nachträgliche Anwendung der Steuerklasse VI, vgl BMF FAQs EPP VI.6. (Stand 20.07.2022).
Rn. 28
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach § 117 Abs 1 S 2 EStG ist der ArbG allerdings dann nicht zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichtet, wenn er keine LSt-Anmeldung abgibt, wie dies der Fall ist, wenn ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung nach § 8a Nr 1 SGB IV oder eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) erfolgt. In diesem Fall muss der ArbN für den VZ 2022 eine ESt-Erklärung abgeben, um die Energiepreispauschale zu erhalten.
Gleiches gilt, wenn der ArbN am 01.09.2022 nicht in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis steht, wohl aber davor oder danach Einkünfte aus § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielt hat, ferner in den Fällen der kurzfristigen Beschäftigung sowie dann, wenn der ArbG in den Fällen des § 41a Abs 2 S 2 Hs 2 EStG ("Jahresanmelder", wenn die abzuführende LSt für das vorangegangene Kj nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat) auf die Auszahlung an den ArbN verzichtet (§ 117 Abs 3 S 3 EStG). Dies gilt auch für Arb...