Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Berechtigter: Bestellt der ArbG dem ArbN ein Erbbaurecht zu einem besonders günstigen Preis, liegt bereits im VZ der Erbbaurechtsbestellung ein Zufluss des Vorteils in Höhe des kapitalisierten Werts des Erbbaurechts vor, BFH vom 10.06.1983, VI R 15/80, BStBl II 1983, 642; BFH vom 26.05.1993, VI R 118/92, BStBl II 1993, 686, evtl Verteilung nach § 34 Abs 3 EStG. Erbbauzinsen fließen mit Zahlung nach den allgemeinen Regeln ab, BFH vom 08.06.1994, X R 51/91, BStBl II 1994, 779. Nach der durch das EURLUmsG erfolgten Neuregelung in § 11 Abs 1 S 3 EStG sind die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gezahlten Erbbaurechtszinsen beim Leistenden auf den entsprechenden Zeitraum zu verteilen.

 

Rn. 2

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Grundstückseigentümer: Der laufende Erbbauzins ist ihm mit Zahlung zugeflossen, BFH vom 08.06.1994, X R 51/91, BStBl II 1994, 779. Für den Grundstückseigentümer besteht bei Erbbauzinsen, die an ihn für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren geleistet werden, ein Wahlrecht. Nach § 11 Abs 1 S 3 EStG kann er die Erbbauzinsen auf den Zeitraum für den sie geleistet worden sind, gleichmäßig verteilen oder sie im VZ des Zuflusses erfassen.

 

Rn. 3

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Erbbauzinsvorauszahlung: § 11 Abs 2 S 3 EStG iVm § 52 Abs 30 EStG aF ist teilnichtig, ausführlich dazu s § 11 Rn 5 (Pust).

 

Rn. 4

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Erschließungskosten, die der Erbbauberechtigte getragen hat, fließen dem Erbbauverpflichteten allenfalls als Sachwert – nur bei Werterhöhung des Grundstücks – im PV beim Ablauf des Erbbaurechts zu, BFH vom 21.11.1989, IX R 170/85, BStBl II 1990, 310; BMF vom 16.12.1991, BStBl I 1991, 1011. Auch werterhöhende Aufwendungen (zB Bauten) des Erbbauberechtigten fließen dem Grundstückseigentümer erst mit Ende des Erbbaurechts zu, vgl BFH vom 21.11.1989, IX R 170/85, BStBl II 1990, 310.

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