Rn. 1
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
§ 11 Abs 2 EStG gilt auch für die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, vgl BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 44. Nach Rz 47 (Wohnungseigentümer und Mieter) dieses BMF-Schreibens müssen Aufwendungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sein oder durch Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen werden (Wohnungseigentümer und Mieter).
Rn. 2
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Nach BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 47 sind Aufwendungen von Wohnungseigentümern und Mietern für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie zB Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen abzuziehen. Einmalige Aufwendungen (wie zB Handwerkerrechnungen) sind dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen.
Rn. 3
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden, sind die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Erhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Erhaltungsrücklage beinhaltet, zu berücksichtigen. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, BMF vom 09.11.2016, BStBl II 2016, 1213 Rz 47.
Rn. 4
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Nach zutreffender Auffassung, vgl FG BdW vom 20.11.2012, 11 K 838/10, EFG 2013, 525 mit Anmerkung Graw, EFG 2013, 527, steht dem Wohnungseigentümer die Steuerbegünstigung nach § 35a Abs 2 EStG für Handwerkerleistungen, die von der WEG beauftragt und aus den laufenden Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer beglichen wurden, im Jahr der Vorauszahlung an die WEG und nicht erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu. Gleiches gilt für einmalige Aufwendungen, zB Handwerkerrechnungen, die durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werde, auch insoweit erfolgt der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Verwalter.
Rn. 5
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Beim Mieter erfolgt der Abfluss der entsprechenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen mit den Nebenkostenvorauszahlungen an den Vermieter, unabhängig davon, ob dieser seinerseits Vorauszahlungen an den Verwalter der WEG leistet.
Rn. 6
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Eine als Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen anzuerkennende Jahresabrechnung erfordert, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt sind (FG Nds vom 08.05.2019, 4 K 120/18, EFG 2020, 1668 (Rev BFH VI R 24/20). Der Mindestinhalt einer solchen Jahresabrechnung ergibt sich aus Rz 26 und 27 des BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213.