Rn. 103
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Die Einschaltung eines Dritten kann zum einen dadurch erfolgen, dass der StPfl nicht an den Gläubiger, sondern an einen Dritten leistet. In diesem Fall ist ein Abfluss beim StPfl nur dann gegeben, wenn durch die Leistung an den Dritten der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht beim StPfl eingetreten ist, BFH vom 16.10.2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008, 126; BFH vom 06.05.1976, IV R 79/73, BStBl II 1976, 560; Kister in H/H/R, § 11 EStG Rz 114, 116 (April 2021). Dies ist bei Zahlungen des StPfl als Treugeber auf ein Treuhandkonto nicht der Fall, BFH vom 01.12.1987, IX R 104/83, BFH/NV 1989, 99, da der Treuhänder an Weisungen des Treugebers gebunden bleibt. Ist hingegen der Gläubiger Treugeber, erfolgt bei einer Zahlung des StPfl auf ein Treuhandkonto (zB Notaranderkonto) der Abfluss erst im Zeitpunkt der Auszahlungsreife, FG Nds vom 06.08.1997, VIII 671/96 V, EFG 1997, 1432.
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind beim einzelnen Wohnungseigentümer deshalb erst dann abgeflossen, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, BFH vom 09.12.2008, IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571; BFH vom 08.10.2012, IX B 131/12, BFH/NV 2013, 32; aA Grürmann, DStR 2009, 2087. Maßgebend ist dabei nicht der Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis, sondern der Abschluss der Leistungshandlung, vgl BFH vom 24.08.2004, IX R 28/02, BFH/NV 2005, 49; diese ist abgeschlossen, wenn der Leistende alles getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen, BFH vom 15.11.2007, V B 63/06, BFH/NV 2008, 825; Kister in H/H/R, § 11 EStG Rz 114 (April 2021).
Beim Kreditkartengeschäft wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs bewirkt, FG RP vom 18.03.2013, 5 K 1875/10, EFG 2013, 1029. Bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren liegt ein Abfluss iSd § 11 Abs 2 S 1 EStG im Fälligkeitszeitpunkt vor, wenn das Konto in diesem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung aufweist. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist hingegen unerheblich, BFH vom 11.08.1987, IX R 163/83, BStBl II 1989, 702; BFH vom 08.03.2016, VIII B 58/15, BFH/NV 2016, 1008; FG Köln 09.11.2017, 11 K 188/17, EFG 2018, 547.
Zum anderen kann nicht der StPfl, sondern ein Dritter an Stelle des StPfl eine Leistung unmittelbar an den Gläubiger erbringen. Die Fallgruppen des sog Drittaufwandes betreffen nicht die Frage des Abflusszeitpunkts beim StPfl, sondern die der Zurechnung des Aufwandes eines Dritten zur Einkünfteerzielung durch den StPfl. Aufgrund der Subjektbezogenheit der Einkünfteermittlung können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des StPfl mindern, BFH vom 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782; BFH vom 15.11.2005, IX R 25/03, BStBl II 2006, 623.
Tilgt ein Dritter zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des StPfl, liegt bei Letzterem ein Abfluss nur dann vor, wenn der Dritte dem StPfl den Geldbetrag zukommen lassen will, BFH vom 03.04.1987, VI R 91/85, BStBl II 1987, 623; BFH vom 13.03.1996, VI R 103/95, BStBl II 1996, 375.
Leistungen Dritter können hingegen im Rahmen des § 10 Abs 1 Nr 2 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund konkreter Zuwendungs- und Deckungsverhältnisse eine doppelte Wertbewegung mit einer Vermögensminderung beim Steuerschuldner erkennen lassen, BFH vom 19.04.1989, X R 2/84, BStBl II 1989, 683 zur Nichtberücksichtigung der vom Vater für den Sohn geleisteten Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben.
Im Fall des abgekürzten Vertragswegs, in dem der Dritte im eigenen Namen einen Vertrag schließt, ist die Erbringung der Leistung durch den Dritten in bestimmten Fallgruppen dem StPfl zuzurechnen, vgl zB BFH vom 24.02.2000, IV R 75/98, BStBl II 2000, 314 zu Bargeschäften des täglichen Lebens sowie weitergehend BFH vom 15.11.2005, IX R 25/03, BStBl II 2006, 623 zur Erbringung der vereinbarten Vergütung durch einen Dritten, der im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des StPfl abgeschlossen hat. In diesen Fällen liegt bei der Erbringung der Leistung des Dritten im abgekürzten Vertragsweg ein Abfluss beim StPfl vor, sofern der Dritte nicht vom StPfl die Erstattung der geleisteten Beträge fordert, sondern sie ihm zuwendet.
Rn. 104
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Veruntreut der Hausverwalter Instandsetzungsrücklagen, erfolgt ein Abfluss nicht in dem Jahr, in dem die Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage oder die Veruntreuung erfolgt ist, sondern in dem Jahr, in dem der Wohnungseigentümer erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt; FG RP vom 24.01.2013, 6 K 1973/10, EFG 2013, 609; FG Mchn vom 24.03.1961, II 348/60, EFG 1961, 446. Voraussetzung für den Abfluss ist die Möglichkeit, von der objektiven Entreicherung Kenntnis zu nehmen.
Rn. 105
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Nach BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 werden im Rahmen des § 35a EStG bei Wohnungseigentümern und Mietern Aufwendungen für regelmäßig w...