Umsatzsteuervorauszahlungen: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Das FinMin Schleswig-Holstein hat zu Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG Stellung bezogen.

Wiederkehrende Zahlungen nach § 11 EStG

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten nach § 11 EStG als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurzer Zeitraum gilt ein ein Zeitraum bis zu 10 Tagen.

10-Tage-Regelung bei Umsatzsteuervorauszahlungen

Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich mit der Anwendung der 10-Tage-Regelung bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit bei Erteilung eines SEPA-Mandats im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG ist die Umsatzsteuer am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Das FinMin weist darauf hin, dass § 108 Abs. 3 AO, wonach sich die gesetzliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10.1. verschiebt, bei der Anwendung der 10-Tage-Regelung unberücksichtigt bleibt. Das FinMin stellt anhand folgender Tabelle verschiedene Fallgestaltungen vor:

Grundfall: es wird jeweils USt gezahlt, § 11 EStG ist anzuwenden, keine Dauerfristverlängerung

Berücksichtigung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

Berücksichtigung im Jahr der Zahlung

Bemerkungen

- Übermittlung der UStVA für Dez./01 am 10.1.02

- Lastschrifteinzug am 11.1.02

x

Aufgrund des Lastschrifteinzugs ist der Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Fälligkeit (10.1.02) anzunehmen.

- Übermittlung der UStVA für Dez./01 am 11.1.02

- Lastschrifteinzug am 12.1.

- Der 10.1.02 ist ein Samstag, Sonn- oder Feiertag

x

Voranmeldung ist nicht innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums beim FA eingegangen.

Verschobene Fälligkeit gem. § 108 Abs. 3 AO auf den nächstliegenden Werktag ist daher unbeachtlich.

- Übermittlung der UStVA für Dez./01 am 10.1.02

- Überweisung am 11.1.02

- Der 10.1.02 ist kein Samstag, Sonn- oder Feiertag

x

Kein Abfluss beim Stpfl. innerhalb des 10-Tages-Zeitraums.

Übermittlung der UStVA für Dez./01 am 10.1.02

- Überweisung am 10.1.02

- Zahlungseingang FA am 12.1.02

- Der 10.01.02 ist kein Samstag, Sonn- oder Feiertag

x

Abfluss beim Stpfl. innerhalb des 10-Tages-Zeitraums.

Problem:

Fälle weder maschinell noch personell ohne Nachfrage erkennbar.

Die aufgrund gewährter Dauerfristverlängerung (erst) am 10.2.02 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Dez. 01 wird bereits am 6.1.02 gezahlt

x

Trotz Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums Berücksichtigung erst im Jahr der Zahlung, da die Umsatzsteuervorauszahlung aufgrund gewährter Dauerfristverlängerung erst am 10.2.02 fällig ist. Die Fälligkeit liegt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums.

Strittig, siehe anhängige BFH-Verfahren VIII R 1/20 und VIII R 25/20

- Übermittlung der UStVA für Mai/01 – verspätet – am 09.1.02

- Lastschrifteneinzug am 9.1.02

x

Fälligkeit liegt nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums, sondern früher; daher keine Berücksichtigung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit trotz Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums

Strittig, siehe anhängiges BFH-Verfahren X R 2/21

FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung v. 14.2.2022, VI 306 - S 2226 - 039


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