Zufluss der Zinsen aus Lebensversicherung (s § 20 Abs 1 Nr 6 EStG) fließen mit Auszahlung der Versicherungssumme oder des Rückkaufwerts zu. Bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung führt ein vor Laufzeitende erklärter Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertraglich vereinbarte Teilzahlungsansprüche nicht zu einem Zufluss, BFH vom 16.09.2014, VIII R 15/13, BStBl II 2015, 468. Wird vor Fälligkeit eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vereinbart, fließen die dem Versicherungsnehmer zustehenden Zinsen (auch hinsichtlich des Zeitraums vor Änderung des Vertrages) erst mit dem tatsächlichen Eingang der Zahlung zu, BFH vom 27.09.2016, VIII R 66/13, BStBl II 2017, 626. Zum Zufluss thesaurierter Erträge beim Eintritt des Versicherungsfalls vgl BFH vom 30.11.2010, VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592.

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