Unterschlägt ein Vertreter, zB Hausverwalter, Beträge, so bleiben sie zwar dem Vertretenen zugeflossen, mit der Vollendung der Unterschlagungshandlung ist aber ein Abfluss beim Vertretenen gegeben, vgl BFH vom 06.06.1976, IV R 79/73, BStBl II 1976, 560; BFH vom 29.03.2000, X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188 zur Unterschlagung einer Einlage. BFH vom 25.10.1989, X R 69/88, BFH/NV 1990, 553 zur Unterschlagung durch den mitarbeitenden Ehegatten; FG RP vom 24.01.20123, 6 K 1973/10, EFG 2013, 609: Abfluss bei Kenntniserlangung von der Unterschlagung.

Bei späterer Erstattung des unterschlagenen Betrages fließen dem StPfl entsprechende Einnahmen zu, BFH vom 06.06.1976, IV R 79/73, BStBl II 1976, 560.

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