Rn. 114
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Erwirbt der StPfl ein WG, lässt sich aus der objektiven Beschaffenheit des WG regelmäßig nicht feststellen, ob die Anschaffung aus betrieblichen/beruflichen oder aus privaten Gründen erfolgt ist. Kauft sich beispielsweise ein Lehrer, der einen Ski-Kurs an seiner Schule leitet, eine neue Ski-Ausrüstung, so ist der Erwerb privat veranlasst, wenn der Lehrer die Ski-Ausrüstung in seiner Freizeit nutzt. Dagegen handelt es sich um eine beruflich veranlasste Anschaffung, wenn der Lehrer die Ski-Ausrüstung nur in dem schulischen Ski-Kurs benutzt (vgl FG Mchn v 15.12.2003, 1 K 2187/03, EFG 2004, 1206; auch BFH VI R 137/83, BStBl II 1987, 262: Surfausrüstung). Deshalb hat die Rspr das Veranlassungsprinzip dahingehend konkretisiert, dass bei WG die Verwendung des WG maßgeblich ist. Ob die angefallenen Aufwendungen BA/WK sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, dh nach der Funktion des WG im Einzelfall, festzustellen (BFH VI R 24/16, BStBl II 2019, 376: Sky-Bundesliga-Abo; BFH VI B 80/11, BFH/NV 2012, 782: Pferdehaltung).
Rn. 115
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die Frage stellt sich vor allem bei der Zuordnung von WG als Arbeitsmittel gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG (vgl BFH VI R 15/19, BStBl II 2921, 454 und BFH VI R 52/18, BFH/NV 2021, 626: Schulhund; BFH VI R 53/09, BStBl II 2011, 723: Bücher eines Lehrers; BFH VI R 45/09, BStBl II 2011, 45: Diensthund eines Polizisten; BFH VI R 135/01, BStBl II 2004, 958: häuslicher Computer eines technischen Angestellten; FG Ha v 23.05.2011, 6 K 77/10, EFG 2011, 2057: Koffer eines Piloten; FG Mchn v 27.05.2009, 9 K 859/08, EFG 2009, 1447: Flügel einer Musiklehrerin). Wird beispielsweise ein Pkw oder ein Computer ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt, sind die AK und die laufenden Kosten abzugsfähig. Wird der Pkw oder der Computer dagegen ausschließlich oder fast ausschließlich privat genutzt, sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig. Bei anteiliger betrieblicher/beruflicher und privater Nutzung kommt eine Aufteilung in Betracht.
Rn. 116
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Nur wenn es sich um ein WG handelt, dass seiner Art nach nur der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des StPfl zu dienen bestimmt sein kann, erfolgt die Zuordnung zur Erwerbssphäre ohne weitere Prüfung der Verwendung (BFH VI R 182/75, BStBl II 1977, 464). Wenn das WG seiner Art nach der allg Lebensführung dient, sind die Aufwendungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn das WG während einer betrieblichen oder beruflichen Betätigung verwendet wird (zB das Tragen von bürgerlicher Kleidung während der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit).
Beispiel:
Der StPfl hat eine Sehschwäche. Er erwirbt auf ärztliche Verordnung eine Bildschirm-Arbeitsbrille, die er ausschließlich während seiner beruflichen Tätigkeit benutzt (nach BFH VI R 50/03, BFH/NV 2005, 2185; BFH VI R 31/92, BStBl II 1993, 193; BFH III R 51/89, BFHE 162, 181).
Aufwendungen, die ihrer Natur nach in erster Linie der Behebung körperlicher Mängel dienen, werden von der Rspr der privaten Lebensführung zugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt. Der BFH hat in dem konkreten Fall die Aufwendungen für die Anschaffung der Brille nicht zum Abzug zugelassen, da sie der Korrektur der Sehschwäche dienen, auch wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird.
Anders ist es nur, wenn die Brille aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen oder infolge einer typischen Berufskrankheit getragen wird.
Rn. 117
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die Verwendung des genutzten WG ist nicht nur bei der Zuordnung von WG als Arbeitsmittel gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG maßgeblich.
Beispiel:
Der StPfl baut ein Zweifamilienhaus. Die HK werden von ihm zur Hälfte durch Eigenmittel und zur anderen Hälfte durch ein aufgenommenes Darlehen finanziert. Eine der beiden errichteten Wohnungen nutzt er selbst, die andere Wohnung vermietet er. Der StPfl möchte die Schuldzinsen für das Darlehen bei den Einkünften aus VuV als WK abziehen.
Ein wichtiger weiterer Anwendungsbereich der Konkretisierung des Veranlassungsprinzips nach Maßgabe der "Verwendung" des betroffenen WG ist die Zuordnung von Schuldzinsen zur Erwerbs- oder Privatsphäre. Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG können Schuldzinsen als WK abgezogen werden, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang wird in st Rspr dann bejaht, wenn die Darlehensvaluta zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken verwendet worden ist. Wird mit der Darlehensvaluta sowohl die fremdvermietete als auch die selbstgenutzte Wohnung anteilig finanziert, können die Schuldzinsen nur anteilig abgezogen werden (BFH IX R 2/18, BFH/NV 2019, 1073; BFH IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; BFH IX R 65/00, BStBl II 2003, 389). Gleiches gilt, wenn das Grundstück teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll (BFH IX R 1/18, BStBl II 2020, 311).
Rn. 118
Stand: EL 153 – E...