Rn. 165
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 2 EStG sieht ein Abzugsverbot für drei verschiedene Tatbestände vor. Betroffen sind freiwillige Zuwendungen (§ 12 Nr 2 EStG Alt 1), Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (§ 12 Nr 2 EStG Alt 2) und Zuwendungen an eine gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn die Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen (§ 12 Nr 2 EStG Alt 3).
Rn. 166
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 2 EStG Alt 1 und § 12 Nr 2 EStG Alt 3 haben nach allg Meinung nur deklaratorischen Charakter. Freiwillige Zuwendungen iSv § 12 Nr 2 EStG Alt 1 sind nicht durch den Betrieb (§ 4 Abs 4 EStG) oder durch den Beruf (§ 9 EStG) veranlasst. Sie fallen daher bereits in den Anwendungsbereich des § 12 Nr 1 EStG. Ebenso verhält es sich mit Zuwendungen an gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen oder deren Ehegatten (§ 12 Nr 2 EStG Alt 3). Derartige Zuwendungen gehören zum Kernbereich der privaten Lebensführung, so dass schon das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr 1 EStG eingreift.
Rn. 167
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 2 EStG Alt 2 hatte eine konstitutive Bedeutung, solange die Vorschrift die Abzugsmöglichkeit der auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten nach dem früheren § 10 Abs 1 Nr 1a EStG versagte, wenn Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vorlagen. Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde § 10 Abs 1 Nr 1a EStG neu gefasst und regelte ab diesem Zeitpunkt nur noch die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit bestimmten Vermögensübertragungen. Durch das ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) wurde § 10 Abs 1 Nr 1a EStG mit Wirkung ab dem VZ 2015 aufgehoben und inhaltsgleich in § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nF verschoben. Gegenüber § 10 Abs 1 Nr 1a EStG idF seit dem JStG 2008 (bis einschließlich VZ 2014) bzw § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nF (ab VZ 2015) kommt § 12 Nr 2 EStG keine konstitutive Wirkung mehr zu. Zwar sind die Versorgungsleistungen iSd § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF (bis einschließlich VZ 2014) bzw § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nF (ab VZ 2015) im Einleitungssatz des § 12 EStG immer noch nicht genannt. § 12 Nr 2 EStG geht diesen Vorschriften deshalb rechtsdogmatisch immer noch vor. Die Abgrenzung zwischen dem nicht abzugsfähigen Bereich gemäß § 12 EStG und den abzugsfähigen Versorgungsleistungen erfolgt aber über den gesetzlich umschriebenen Regelungsumfang in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF bzw des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nF – für den § 12 Nr 2 EStG von vornherein keine Anwendung findet.
Das Gleiche gilt für die Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs 1 Nr 1b EStG aF (bis einschließlich VZ 2014) bzw § 10 Abs 1a Nr 4 EStG nF (ab VZ 2015) sowie für die Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs 1a Nr 3 EStG. Diese Vorschriften sind ebenfalls im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht genannt. Die Abgrenzung zu dem nicht abzugsfähigen Bereich erfolgt aber nicht über den Wirkungsumfang des § 12 Nr 2 EStG, sondern über die Reichweite des Tatbestands in § 10 Abs 1 Nr 1b EStG aF bzw § 10 Abs 1a Nr 4 EStG nF sowie über die Reichweite des Tatbestands in § 10 Abs 1a Nr 3 EStG. Konstitutive Wirkung kommt § 12 Nr 2 EStG deshalb nur noch für Versorgungsverträge zu, die bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind. Für diese Verträge gilt das alte Recht fort (§ 52 Abs 18 S 1 u 2 EStG).
Rn. 168
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 2 EStG dient nicht dazu, die Frage zu entscheiden, ob die Aufwendungen zur Einkünfteerzielungssphäre oder zur Einkommensverwendungssphäre gehören. Diese Frage ist vorab anhand von § 4 Abs 4 EStG und § 9 EStG sowie § 12 Nr 1 EStG zu beantworten. § 12 Nr 2 EStG bezieht sich nur auf Aufwendungen, für die bereits feststeht, dass sie der Sphäre der Einkommensverwendung zugehörig sind (BFH IX R 34/07, BStBl II 2009, 532; BFH VIII R 215/79, BStBl II 1984, 366). Die Vorschrift grenzt innerhalb der Einkommensverwendungssphäre bestehende Abzugstatbestände negativ ab. Dies zeigt folgendes Bsp:
Beispiel:
Wendet der StPfl Aufwendungen für die Bewirtung eines Geschäftsfreundes auf, so sind diese Aufwendungen durch den Betrieb oder den Beruf veranlasst. Es handelt sich deshalb um BA oder WK unabhängig davon, ob auch der Wortlaut des § 12 Nr 2 EStG Alt 1 (freiwillige Zuwendungen) erfüllt ist. § 12 Nr 2 EStG Alt 1 greift nicht ein, weil die Aufwendungen bereits vorher über § 4 Abs 4 EStG bzw § 9 EStG der Erwerbssphäre zugewiesen wurden.
Bewirtet der StPfl dagegen einen privaten Bekannten, fallen die Aufwendungen mangels Erwerbsbezugs in die Einkommensverwendungssphäre. Dies ergibt sich aber ebenfalls aus § 4 Abs 4 EStG bzw § 9 EStG und nicht aus § 12 Nr 2 EStG.
Rn. 169
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Deshalb lässt sich mithilfe von § 12 Nr 2 EStG nicht feststellen, ob der StPfl Einkünfte erzielt hat oder nicht (BFH VIII R 215/79, BStBl II 1984, 366). Die F...