Rn. 177

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Zuwendungen iS des § 12 Nr 2 EStG sind Leistungen in Geld oder Geldeswert, denen keine Gegenleistung gegenübersteht. Objektiv setzt der Begriff der Zuwendungen voraus, dass die in Geld oder Geldeswert bestehende Leistung aus dem Vermögen des Zuwendenden abfließt und dem Vermögen des Zuwendungsempfängers zufließt. Subjektiv muss der Zuwendende den Willen zur unentgeltlichen Leistung haben. Werden die Aufwendungen in der Erwartung erbracht, dass eine irgendwie geartete Gegenleistung erbracht wird, handelt es sich um keine Zuwendung gemäß § 12 Nr 2 EStG (zB bei Trinkgeldern und sog Schmiergeldern). Da Geschenke an Kunden der Verbesserung der Geschäftsbeziehung dienen, unterfallen sie nicht § 12 Nr 2 EStG, sondern sind nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG nicht abzugsfähig.

 

Rn. 178

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Begriff der Zuwendungen umfasst mE sowohl einmalige oder gelegentliche Leistungen als auch wiederkehrende Leistungen. Allerdings lassen sich einmalige oder gelegentliche Zuwendungen bereits nach den Abgrenzungskriterien der §§ 4 Abs 4, 9, 12 Nr 1 EStG der Erwerbs- oder Privatsphäre zuordnen. Deshalb entfaltet der Zuwendungsbegriff seine eigentliche Bedeutung erst bei wiederkehrenden Leistungen an den Zuwendungsempfänger. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass § 12 Nr 2 EStG von vornherein nur für wiederkehrende Leistungen gelte (Fissenewert in H/H/R, § 12 EStG Rz 108 (April 2019); Arndt in K/S/M, § 12 Rz C 4 (Stand Oktober 2002); Thürmer in Blümich, § 12 EStG, Rz 160 (Mai 2020); Rundshagen in Korn, § 12 EStG Rz 39 (Stand März 2019)), findet dies im Gesetzeswortlaut keine Grundlage (ebenso BFH IV R 40/90, BStBl II 1992, 192; BFH VIII R 53/82, BStBl II 1983, 710).

 

Rn. 179

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Wesentlich für den Begriff der Zuwendungen ist die Unentgeltlichkeit der jeweiligen Leistungen. Sie ist gegeben, wenn den wiederkehrenden Leistungen keine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegenüber steht (BFH X R 139/88, BStBl II 1992, 612; BFH IV R 174/80, BStBl II 1984, 97). Die wiederkehrenden Leistungen sind in diesen Fällen ihrem Charakter nach Unterhaltsleistungen. Sie können gemäß § 12 Nr 2 EStG nicht abgezogen werden (BFH X R 38/16, BFH/NV 2017, 1453; BFH X B 209/11, BFH/NV 2013, 722; BFH X R 35/10, BFH/NV 2011, 782).

 

Rn. 180

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Eine Zuwendung liegt auch vor, wenn der StPfl einen Erstattungsanspruch für Aufwendungen nicht geltend macht, um dem Erstattungspflichtigen den Vermögenswert zukommen zu lassen. Dies ist zB gegeben, wenn ein Nießbraucher oder Pächter einen Erstattungsanspruch für außergewöhnliche Aufwendungen, zu denen er berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, nicht geltend macht (BFH IV R 20/07, BFH/NV 2010, 20; BFH IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379; BFH XI R 13/87, BFH/NV 1991, 740; BFH IX R 110/85, BStBl II 1990, 462). Gleiches gilt, wenn der StPfl einen Handwerker beauftragt, eine Reparatur an dem Vermietungsobjekt eines Angehörigen durchzuführen und die Aufwendungen für die Reparatur nicht von dem Angehörigen erstattet verlangt (BFH IX R 45/07, BStBl II 2008, 572; BFH IX R 25/03, BFH BStBl II 2006, 623: sog abgekürzter Vertragsweg).

 

Rn. 181

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Gewährung von Zuwendungen ist von Sachverhalten abzugrenzen, bei denen die wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer vorherige Vermögensübertragung durch den Empfänger der wiederkehrenden Leistungen erbracht werden. In diesen Fällen können

  • die wiederkehrenden Leistungen das Entgelt für die Vermögensübertragung sein (Veräußerungsvorgang; s Rn 182),
  • die wiederkehrenden Leistungen können zu einer teilentgeltlichen Vermögensübertragung führen (teilweise Veräußerungsvorgang, teilweise unentgeltliche Übertragung; s Rn 183) oder
  • die wiederkehrenden Leistungen orientieren sich nicht an dem Wert des übertragenen Vermögens, sondern dienen der Versorgung des Übergebers, wobei sie aus der Ertragskraft des übertragenen Vermögens erbracht werden müssen (Versorgungsleistungen; s Rn 184ff).

Ist das von dem Empfänger übertragene Vermögen im Verhältnis zum Umfang der wiederkehrenden Leistungen von nur untergeordneter Bedeutung, verbleibt es bei der Charakterisierung der wiederkehrenden Leistungen als Zuwendungen iSd § 12 Nr 2 EStG (Unterhaltsleistungen).

 

Rn. 182

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Sind die wiederkehrenden Leistungen des StPfl und die Gegenleistung des Empfängers wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen und sind der StPfl und der Empfänger im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags subjektiv davon ausgegangen, dass es sich um wertgleiche Leistungen und Gegenleistungen handelte, dann liegt eine entgeltliche Vermögensübertragung vor (BFH X B 209/11, BFH/NV 2013, 722; BFH X R 32/01, X R 33/01, BStBl II 2011, 675; BFH X R 12/01, BStBl II 2004, 211; BFH X R 67/92, BStBl II 1996, 669).

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