Rn. 10

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 1 EStG verbietet den Abzug der Aufwendungen für die allg Lebensführung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die ESt. Die Norm stellt das negative Gegenstück zu den Vorschriften der Einkünfteermittlung dar, die den Abzug von Aufwendungen als BA/WK regeln (§ 4 Abs 4 EStG/§ 9 EStG). Aufwendungen für die Wohnung, Kleidung, Ernährung, Hobby und Freizeitaktivitäten sind nach § 12 Nr 1 S 1 EStG grds nicht abzugsfähig, weil sie in keinem Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre stehen.

Werden die Aufwendungen einerseits aufgrund von bedeutsamen betrieblichen oder beruflichen Gründen und andererseits aufgrund von bedeutsamen privaten Gründen erbracht (sog gemischte Aufwendungen), erfolgt grds eine Aufteilung nach den Veranlassungsbeiträgen. Fehlt es an einem rationalen Aufteilungsmaßstab, können die gemischten Aufwendungen nicht abgezogen werden.

 

Rn. 11

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 1 EStG ist seit dem EStG 1934 unverändert geblieben.

 

Rn. 12–13

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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