Rn. 215
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die erste in § 12 Nr 3 EStG geregelte Fallgruppe ist das Abzugsverbot für Steuern vom Einkommen (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 1). Zu den nichtabzugsfähigen Steuern vom Einkommen zählen:
- ESt,
- LSt als eine Erhebungsform der ESt (§ 38 Abs 1 S 1 EStG),
- KapSt als eine Erhebungsform der ESt (§ 43 Abs 1 S 1 EStG),
- SolZ als Zuschlagsteuer, die nach der ESt bemessen wird (§ 51a Abs 1 S 1 EStG iVm § 1 Abs 1 SolZG),
- andere Ergänzungsabgaben zur ESt, die nicht mehr aktuell sind (zB Stabilitätszuschlag, Konjunkturzuschlag, Notopfer Berlin),
- ausländische Steuern, soweit sie einer deutschen Steuer vom Einkommen entsprechen (BFH I 308/61 U, BStBl III 1964, 5; vgl auch FG Mchn v 27.06.2014, 8 K 900/13, EFG 2015, 131 zur "internen Steuer" auf die Einkünfte der Beschäftigten des Europäischen Patentamts).
Allerdings geht § 34c EStG als Spezialvorschrift § 12 Nr 3 EStG vor. Dies gilt nicht nur für die Steueranrechnung nach § 34c Abs 1 EStG, sondern auch für den Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs 2 u 3 EStG (H 12.4 EStH 2020 "Personensteuern"). Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Regelungen in § 34c EStG insoweit ins Leere gehen würden.
Rn. 216
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die gezahlte KiSt ist zwar auch eine Steuer vom Einkommen, für die jedoch über den Einleitungssatz des § 12 EStG eine Abzugsfähigkeit gemäß § 10 Abs 1 Nr 4 EStG eröffnet wird, soweit sie nicht als Zuschlag zur KapSt oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs 1 EStG ermittelte ESt gezahlt wird.
Rn. 217
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Wird ein Geschäftsführer für rückständige LSt, die auch ihn selbst als ArbN betrifft, in Haftung genommen, sind die Aufwendungen mE als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig. Das Abzugsverbot des § 12 Nr 3 EStG steht dem nicht entgegen, weil die Haftungsinanspruchnahme auf der Entrichtungsschuld der GmbH beruht (so auch: FG He v 19.11.2019, 6 K 360/18, EFG 2020, 346, Rev anhängig, Az des BFH: VI R 19/20; ebenso: FG Köln v 20.10.1992, 8 K 4449/88, EFG 1993, 509; FG Nds v 18.03.1993, XI 264/88, EFG 1993, 713; vgl auch FG Münster v 21.01.1999, 4 K 6282/98 E, EFG 2000, 481).
Rn. 218
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei