Rn. 83
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Nach der früheren Rspr hatte § 12 Nr 1 S 2 EStG die Bedeutung eines allg Aufteilungs- und Abzugsverbots für gemischte Aufwendungen (s Rn 127ff). Seit der Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den GrS des BFH (BFH GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) hat § 12 Nr 1 S 2 EStG seine Funktion als prägende Abgrenzungsnorm für die jeweilige Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbs- oder Privatsphäre im Wesentlichen verloren. Denn das neue Gebot, gemischte Aufwendungen nach Maßgabe der Veranlassungsbeiträge aufzuteilen und anteilig abzuziehen, ist nicht aus dem Wortlaut des § 12 Nr 1 S 2 EStG, sondern aus allg Überlegungen zum objektiven Nettoprinzip entwickelt worden. Die heutige Funktion des § 12 Nr 1 S 2 EStG erschöpft sich daher in der Aussage, dass die dort genannten Repräsentationsaufwendungen Beispiele für gemischte Aufwendungen darstellen, die insgesamt nicht abzugsfähig sind. Hierbei handelt es sich um einen Sonderbereich, für den das allg Aufteilungsgebot nicht gilt.
Rn. 84
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Repräsentationsaufwendungen iSd § 12 Nr 1 S 2 EStG sind Aufwendungen, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des StPfl mit sich bringt. Hierunter werden Aufwendungen für einen gehobenen Lebensstil verstanden, den der StPfl aus wirtschaftlichen Gründen (soziale Akzeptanz durch Geschäftsfreunde) oder aus gesellschaftlichen Gründen (Erwartungshaltung der Allgemeinheit) glaubt, führen zu müssen. Zu derartigen Repräsentationsaufwendungen zählen Aufwendungen für gehobene Kleidung und Kosmetika, Luxusgegenstände (repräsentatives Wohnen, teure Pkw, luxuriöse Freizeitgegenstände), gesellschaftliche Veranstaltungen (Feiern im repräsentativen Umfeld) und kostspielige Sportarten (Golf, Segeln) (vgl Tz 5 BMF BStBl I 2010, 614).
Rn. 85
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die heutige Bedeutung des § 12 Nr 1 S 2 EStG besteht in der Aussage, dass bei gemischten Aufwendungen, bei denen die betrieblichen/beruflichen und die privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung unmöglich ist, ein Abzug nach wie vor versagt wird. Dies ergibt sich daraus, dass Repräsentationsaufwendungen auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn die Aufwendungen auch zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des StPfl erfolgen. Da das private Affektionsinteresse und das berufliche Einkünfteerzielungsinteresse gerade bei Repräsentationsaufwendungen zu einem ununterscheidbaren Konglomerat von Interessenbündeln zusammenschmelzen, wäre eine Aufteilung solcher Aufwendungen nur im Wege einer griffweisen Schätzung möglich. Eine derartige Vorgehensweise – die nahezu zwangsläufig zu willkürlichen Ergebnissen führen würde – wird für den Bereich der Repräsentationsaufwendungen durch die Regelung in § 12 Nr 1 S 2 EStG ausdrücklich verboten. Nach der gesetzgeberischen Wertung sind Aufwendungen mit derartig verwobenen Veranlassungszusammenhängen nicht abzugsfähig. Der GrS des BFH hat diesen Gedanken in seinem Beschluss zur Aufteilung der gemischten Aufwendungen v 21.09.2009 (BFH GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) zu einem allg Prinzip erweitert. Danach ist die Aufteilung gemischter Aufwendungen dann nicht zulässig, wenn die Veranlassungsbeiträge so miteinander verwoben sind, dass eine Trennung anhand von objektiven Kriterien nicht möglich ist (s Rn 150ff). Insoweit wirkt § 12 Nr 1 S 2 EStG auch heute noch konstitutiv auf die Frage der Aufteilbarkeit von gemischten Aufwendungen ein.
Rn. 86–88
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei