Rn. 155
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Greifen die Veranlassungsbeiträge der Erwerbs- und Privatsphäre derartig ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung fehlt, können die Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden (BFH GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; Tz 17 BMF BStBl I 2010, 614). Diese Situation ist insb dann gegeben, wenn für die Aufwendungen berufliche und private Veranlassungszusammenhänge vorhanden sind, die gleichzeitig auf die Entstehung des Aufwands einwirken und außerdem die Veranlassungsbeiträge nicht – auch nicht im Wege der wertenden Betrachtung – quantifizierbar sind (Fall der untrennbaren Doppelmotivation; zB BFH VIII R 51/00, BStBl II 2013, 808: Reise an ausländischen Ferienort zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern; FG Ha v 23.06.2015, 2 V 74/15: Mitgliedschaft im Business-Club; FG BdW v 19.02.2016, 13 K 2981/13, EFG 2016, 627: Besuch von Kunstausstellungen einer Kunstlehrerin; FG BdW v 07.05.2019, 8 K 751/17, DStRE 2019, 1250: Aufwendungen für das eigengenutzte Haus einer Tagesmutter). Dagegen sind Aufwendungen dann aufteilbar, wenn die beruflichen und privaten Gründe entweder nacheinander auf den entstandenen Aufwand einwirken (Aufteilung nach Zeitanteilen) oder wenn die gleichzeitige Einwirkung der unterschiedlichen Veranlassungszusammenhänge nach Mengen oder Flächen – ggf auch im Wege einer wertenden Betrachtung – quantifizierbar sind. Nach wie vor nicht zulässig ist es, ineinander verwobene Veranlassungsbeiträge im Wege einer griffweisen Schätzung ohne objektivierbare Schätzungsgrundlagen aufzuteilen (BFH VIII R 80/05, BFH/NV 2010, 1805).
Beispiele für fehlenden Aufteilungsmaßstab:
- Lösegeldzahlungen (s Rn 164 "Lösegeld")
- Sicherheitsmaßnahmen (zB Alarmanlage, s Rn 164 "Sicherheit")
- Einbürgerungskosten (s Rn 164 "Einbürgerung")
- Erlernen der deutschen Sprache (s Rn 164 "Deutschkurs")
- Besuch allgemeintouristischer Sehenswürdigkeiten (s Rn 164 "Reise")
- Tageszeitung (s Rn 164 "Zeitung")
Rn. 156–157
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei