Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
a) Allgemeines
Rn. 251
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Im Hinblick darauf, dass die (letztmals 1980 angepassten) Viehdurchschnittswerte zwischenzeitlich weit hinter den tatsächlichen AK/HK zurückgeblieben waren u demzufolge bei der Viehbewertung nach Durchschnittssätzen nicht mehr vertretbare stille Reserven gelegt wurden, hat der BFH mit Urt (BFH v 08.09.1991, BStBl II 1993, 272; BFH v 04.06.1992, BStBl II 1993, 726; BFH v 01.10.1992, BStBl II 1993, 284; BFH v 16.06.1994, BStBl II 1994, 932) entschieden, dass Landwirte
- beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bzw von der Gewinnschätzung zur Buchführung nicht (mehr) an die von der FinVerw vorgehaltenen Durchschnittswerte gebunden seien, weil diese zum einen deutlich zu niedrig u idS rechtswidrig seien u
- zum anderen einen bei Beendigung der Nutzung im Betrieb regelmäßig noch vorhandenen – nicht zu vernachlässigenden – Schlachtwert nicht berücksichtigten würden (BFH v 05.12.1996, BFH/NV 1997, 394; BFH v 06.08.1998, BStBl II 1999, 14).
Darüber hinaus hatte der BFH dahingehend erkannt, dass die im Betrieb vorhandenen Tiere nicht nur anhand einer betriebsindividuellen Einzelbewertung o den von der FinVerw vorgehaltenen Durchschnittswerten bewertet werden könnten, sondern als weitere Bewertungsmethode auch eine Gruppenbewertung zulässig sei, deren Wertansätze zudem aus anerkannten statistischen Grundlagen hergeleitet werden könnten. Im Hinblick darauf hat die FinVerw mit BMF v 22.02.1995, BStBl I 1995, 179 (ersetzt durch BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864) die Bewertungsgrundsätze bzw -methoden für die Bilanzierung von Tieren in luf tätigen Betrieben neu geregelt.
Rn. 251a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Im Zuge des UntStRefG 2008 v 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912 wurde ua eine sog Sammelpostenregelung in § 6 Abs 2a EStG aufgenommen, die grundsätzlich auch Auswirkungen auf die Bewertung der Tiere des AV hat. Danach sind die AK o HK für ein abnutzbares bewegliches WG, dessen AK o HK mehr als 150 EUR betragen, sofort als BA abzusetzen, u soweit die AK/HK mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1 000 EUR betragen, aber nicht mehr als 1 000 EUR in einen jahrgangsweise zu bildenden Sammelposten aufzunehmen und verteilt über einen Zeitraum von fünf Jahren abzusetzen. Da diese Sammelpostenbewertung weder auf einen (bei bestimmten Tieren des AV) anzusetzenden Schlachtwert noch auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abstellt, hat es das BMF in einem Schreiben an den Deutschen Bauernverband (BMF v 21.04.2008, IV b 2 – S 2180/2) zugelassen, die Viehbewertungsgrundsätze (BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864) trotz der an sich anderslautenden gesetzlichen Regelung in § 6 Abs 2a EStG weiterhin anzuwenden (s BT-Drucks 16/5491, 14).
Für Tiere des UV hat die Regelung in § 6 Abs 2a EStG ohnehin keine Bedeutung, so dass auch diese entsprechend den bisherigen Viehbewertungsgrundsätzen bewertet werden können.
Für Zugänge ab dem VZ 2010 hat der LuF entsprechend der Neuregelung des § 6 Abs 2 u 2a EStG idF WachstumsbeschleunigungsG wieder ein Wahlrecht, die AK/HK bis zur Höhe von 410 EUR entweder sofort abzusetzen o (bei AK/HK von mehr als 150 EUR) in einen Sammelposten einzustellen; entscheidet er sich für die Sofortabsetzung nach § 6 Abs 2 EStG, ist ein Schlachtwert nicht zu berücksichtigen (s Rn 258).
Durch das Zweite G zur Entlastung insb der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites BürokratieentlastungsG) v 30.06.2017 (BGBl I 2017, 2143) wurde mWv 01.01.2018 § 6 Abs 2 u 2a EStG dahingehend geändert, dass GWG bis zur Höhe von 800 EUR (zuvor 410 EUR) sofort abgesetzt werden o bei AK/HK von 250 EUR (zuvor 150 EUR) - 1 000 EUR in einen Sammelposten eingestellt werden können.
b) Zuordnung der Tiere zu AV bzw UV
Rn. 252
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Tiere gehören als abnutzbare bewegliche WG zum AV, wenn sie nach ihrer Fertigstellung nicht zur sofortigen Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind. Es handelt sich dabei idR um Vater- und Muttertiere, die der Erzeugung von Jungtieren, der Milch- und Eierproduktion oder auch der Gewinnung von Wolle dienen (wie zB Milchvieh, Legehennen, Mutterschafe, Sauen usw); der Umstand, dass diese Tiere nach ihrer bestimmungsgemäßen betrieblichen Nutzung zusätzlich noch als Schlachtvieh verwertet werden, hat auf deren vormalige Zuordnung zum AV keinen Einfluss.
Soweit bei Zuchtvieh allerdings die bestimmungsgemäße Nutzung als AV beendet ist und dieses allein zum Zwecke des späteren Verkaufs als Schlachttier noch einige Zeit im Betrieb gefüttert wird, ist damit gleichzeitig auch ein Wechsel vom AV in das UV verbunden (BFH v 15.02.2001, BStBl II 2001, 549). Bedeutung kommt dieser Tatsache allein deshalb zu, weil dieser Wechsel in der Art des BV zur Folge hat, dass – auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 EStG – die AK/HK nicht mehr vollumfänglich, sondern nur noch begrenzt auf den Schlachtwert abgesetzt werden können.
Zum UV gehören die Tiere, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind; unbeachtlich ist dabei, wie lange sic...