Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
a) Vor dem 01.01.2008 abgeschlossene WÜV
Rn. 206
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Nach st Rspr des BFH (zuletzt BFH v 28.02.2003, BStBl II 2003, 644) unterlag ein WÜV wegen seiner Einordnung als familienrechtlicher Vertragstyp mit erbrechtlichem Bezug den Grundsätzen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Folge davon war, dass die vom Nutzungsberechtigten an den Hofeigentümer geleisteten Zahlungen keine BA darstellten, sondern bei ihm als SA gem § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF abzugsfähig u beim Hofeigentümer als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr 1 EStG zu versteuern waren. Entsprechendes galt auch für Leistungen des Nutzungsberechtigten an Dritte (GrSt, Versicherungsprämien, Zins- u Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten des Hofeigentümers, soweit er weiterhin Schuldner der betrieblichen Darlehen blieb). Soweit es sich bei den vom Nutzungsberechtigten an Dritte geleisteten Zahlungen begrifflich um BA handelte, konnte der Hofeigentümer diese bei seiner Gewinnermittlung wiederum als BA absetzen (s Rn 203).
b) Bestandsschutz für vor dem 01.01.2008 geschlossene WÜV
Rn. 206a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Für WÜV, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gilt die bisherige günstige Rspr, wonach Versorgungsleistungen iSv § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF vorliegen, weiter (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 81).
Der Bestandsschutz fällt allerdings weg, wenn Altverträge nach dem 31.12.2007 umfassend geändert werden, wenn also zB die Person des Berechtigten ausgewechselt wird o wenn ein bislang steuerlich anzuerkennender Pachtvertrag wegen Wegfalls der Pachtzahlungen nach dem 31.12.2007 nunmehr in einen WÜV umzudeuten ist.
c) Nach dem 31.12.2007 abgeschlossene WÜV
Rn. 207
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Mit Wirkung ab 01.01.2008 hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe erstmals gesetzlich kodifiziert. Nach der Neufassung des § 10 Abs 1 Nr 1a EStG durch das JStG 2008 (gültig bis VZ 2014, ab VZ 2015 kodifiziert in § 10 Abs 1a Nr 2 EStG durch ZollkodexAnpG v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) kommt ein Abzug von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe nur noch in Betracht, wenn begünstigtes Vermögen übertragen wird. Aus dieser geänderten Rechtslage folgt, dass auf einem nach dem 31.12.2007 geschlossenen WÜV beruhende Leistungen nicht mehr als Versorgungsleistungen/wiederkehrende Bezüge zu behandeln sind (s Rn 201). Gleichwohl besteht gerade im Bereich der LuF weiterhin das praktische Bedürfnis zum Abschluss von WÜV trotz der steuergesetzlichen Änderung des § 10 Abs 1 Nr 1a EStG unverändert fort. Die nunmehrige Pachtvertragslösung (s Rn 208) und die damit veränderte Sicht auf den WÜV trägt diesem Bedürfnis angemessen Rechnung.
Rn. 208
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Im Rahmen der Wirtschaftsüberlassung erbrachte Leistungen (im Einzelnen s Rn 200) sind grundsätzlich beim Berechtigten als BA und beim Überlassenden als BE zu erfassen, sofern sich die Überlassung nicht ausnahmsweise als nahezu unentgeltlich darstellt (ausführlich dazu s Rn 191c, 191d; BFH v 12.07.2017, BFH/NV 2017, 2963 und BFH v 12.07.2017, BFH/NV 2017, 1429). Erbrachte Sachleistungen können aus Vereinfachungsgründen mit den von den jeweiligen Finanzbehörden jährlich veröffentlichten Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen bewertet werden (BFH v 12.07.2017, aaO, Rz 47).
Die Pachtvertragslösung bietet den Vorteil, dass ertragsschwache luf Betriebe nunmehr auch zu einem für den Nutzenden erträglichen Entgelt überlassen werden können, ohne dass dies die Zurechnung der Einkünfte aus der aktiven Bewirtschaftung an den Nutzungsüberlassungsberechtigten gefährdet.
Die Pachtvertragslösung kann aber gegenüber der früheren Rechtslage bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG nachteilig sein, weil anstelle des bislang unbegrenzten SA-Abzugs die nunmehr als Pachtzinsen zu wertenden Zahlungen grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind (s § 13a Rn 156 (Mitterpleininger/Gruber)).