Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 290
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Absicht zur Gewinnerzielung ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH v 12.06.1978, BStBl II 1978, 620). Es muss daher aus objektiven Umständen heraus auf das Vorliegen o Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der allerdings vom StPfl wiederum entkräftet werden kann.
Gelingt ihm die Widerlegung des Anscheinsbeweis (sog Prima-facie-Beweis), dann hat allerdings das FA den Nachweis für die Unmöglichkeit einer Gewinnerzielung zu erbringen (BFH v 13.11.1979, BStBl II 1980, 69). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das FA grundsätzlich die Beweislast für die das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht tragenden Umstände hätte; es hat entsprechend den allg Beweislastregeln lediglich die einen Steueranspruch begründenden Umstände zu beweisen, wenn es also einen Gewinn versteuern will.
Soll jedoch kein (positiver) Steueranspruch begründet werden, wie dies bei der Geltendmachung von Verlusten der Fall ist, trägt der StPfl hierfür die Beweislast, weil er sich zur Ableitung für ihn günstiger Rechtsfolgen auf das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht beruft (BFH v 19.11.1985, BStBl II 1986, 289/91; BFH v 31.03.1987, BStBl II 1987, 774).
Rn. 290a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Ergibt sich ausnahmsweise die Situation, dass auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen die Einkunftserzielungsabsicht weder positiv noch negativ nachgewiesen bzw festgestellt werden kann, halten sich also die einzelnen Kriterien die Waage, ist die Einkunftserzielungsabsicht gleichwohl nicht gegeben, weil der StPfl neben der Beweislast zusätzlich auch das Risiko der Rechtsanwendung, die sog Argumentationslast, trägt (Weber-Grellet, DStR 1992, 561 unter 3.4.3). Denn anders als bei "herkömmlichen" Gewerbebetrieben (vgl hierzu BFH v 21.08.1990, BStBl II 1991, 564) gibt es für den Bereich der Einkünfte aus LuF keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein neu begründeter bzw iRd (vorweggenommenen) Erbfolge übernommener Betrieb für eine Absicht der Gewinnerzielung spricht (BFH v 03.03.1988, BFH/NV 1989, 90 unter 4. sowie BFH 25.02.1996, BFH/NV 1997, 21); dies gilt insb dann, wenn fachfremde StPfl einen luf Betrieb übernehmen, für deren Bewirtschaftung aber vor allem auf fremde Arbeitskräfte angewiesen sind, o das angestrebte Leben auf dem Lande ein wesentliches Motiv ist (BFH v 14.07.1988, BFH/NV 1989, 771).