Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 211
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Nach § 14 der nordwestdeutschen HöfeO idF v 26.07.1976 (BGBl I 1976, 1933), die in den Ländern Ha, Nds, NW und SchlH zur Anwendung kommt (wegen RP vgl Bek v 18.04.1967, GVBl 138, geändert durch Art 3 des Gesetzes v 18.12.1981, BVBl 331), sowie in § 14 HöfeO des Land Brandenburgs idF v 19.06.2019 (GVBl I/19, Nr 28) steht dem überlebenden Ehegatten des Erblassers, wenn der Hoferbe ein Abkömmling des Erblassers ist, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu.
Das nach dieser Vorschrift begründete Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des überlebenden Ehegatten begründet kein wirtschaftliches Eigentum an den WG des Betriebs (BFH vom 28.09.1995, BStBl II 1996, 440; BFH vom 13.12.2007, BFH/NV 2008, 1131), denn der Hoferbe ist für die Dauer der Bestellung des Nutzungsrechts nicht an Verfügungen über die in seinem Eigentum stehenden WG gehindert, während der überlebende Ehegatte nur mit Zustimmung des Hoferben über den Hof oder die betrieblichen Grundstücke verfügen darf (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, § 14 Rz 29). Wird das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht aus § 14 HöfeO durch einen Nießbrauch gemäß §§ 1030ff BGB ersetzt, kann der Eigentümer sogar ohne Zustimmung des Nießbrauchers den Hof ganz oder teilweise veräußern.
Rn. 211a
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Dem das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht innehabenden überlebenden Ehegatten ist der Gewinn aus der laufenden Bewirtschaftung des Hofes zuzurechnen, während die die Erträge aus der Veräußerung des AV (zB Grund und Boden, Gebäude, Betriebsvorrichtungen) allein dem Betriebseigentümer zuzurechnen sind. AfA und Sonder-AfA kann indes nicht der Nutznießungsrechtsinhaber, sondern lediglich der zivilrechtliche Eigentümer geltend machen (aA Kulosa in Schmidt, § 13 EStG Rz 158 (42. Aufl 2023): danach soll die AfA insgesamt "untergehen"). Aber selbst dann, wenn wie hier vertreten, die AfA beim Eigentümer zu berücksichtigen ist, geht diese regelmäßig wegen fehlender Einnahmen ins Leere; sie kann für ihn allenfalls im Rahmen des § 10d EStG künftig Bedeutung erlangen.
Rn. 211b
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die BFH-Entscheidung vom 28.09.1995 (BFH BStBl II 1996, 440) ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Vermächtnisnießbrauch bzw das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht iSd § 14 HöfeO nach dem 31.05.1994 notariell beurkundet worden ist. Wurden vorstehende Nutznießungsrechte vor diesem Zeitpunkt notariell beurkundet, so sind der Vermächtnisnießbraucher bzw der Nutznießer nach § 14 HöfeO nach Maßgabe der Tz 51 und 41 des BMF vom 15.11.1984, BStBl I 1984, 561 weiterhin zum Abzug der Gebäude-AfA berechtigt (vgl BMF vom 24.07.1998, BStBl I 1998, 914 Rz 74).