Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 3
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Bewirtschaftet ein im Inland ansässiger StPfl einen luf Betrieb bzw Flächen im Ausland (oder lässt er ihn auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften), unterliegen die daraus erzielten Einkünfte grundsätzlich gemäß § 1 Abs 1 EStG der deutschen Besteuerung. Dies gilt uneingeschränkt immer dann, wenn ein DBA fehlt oder in vorhandenen DBA das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist bzw mit dem Unterhalt eines luf Betriebs nicht gleichzeitig eine ausländische Betriebsstätte begründet wird (wie dies zB bei in Spanien belegenen luf Betrieben der Fall ist, BFH 27.10.2011, BStBl II 2012, 457). In all diesen Fallgestaltungen sind die nach inländischen Vorschriften ermittelten Einkünfte aus LuF der Besteuerung zugrunde zu legen (BFH v 26.03.1991, BStBl II 1991, 704); eine Anrechnung bzw ein Abzug der im Ausland gezahlten Steuern kommt – soweit nachgewiesen – iRd § 34c EStG in Betracht. Auch eine Tarifermäßigung nach § 34b EStG ist möglich (Märkle/Hiller, Die ESt bei LuF, 11. Aufl, Rz 152b).
Besteht mit dem jeweiligen ausländischen Staat ein DBA, begründen die selbst bewirtschafteten Eigentums- wie auch Pachtflächen regelmäßig nach nationalen Recht eine ausländische Betriebsstätte iSd § 12 AO, denn die landwirtschaftlichen Nutzflächen repräsentieren als körperliche Gegenstände eine feste Geschäftseinrichtung mit einer festen Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche von einer gewissen Dauer (BFH v 02.04.2014, BStBl II 2014, 875); nach Auffassung des BFH gelten für die Betriebsstätteneingeschaft luf Flächen keine weiter gehenden Anforderungen als für gewerbliche Produktionsstätten iSd § 12 S 2 Nr 4 AO. Eine besondere Herrichtung von Zufahrtswegen oder die Errichtung von Gewächshäusern ist demnach nicht erforderlich. DBA-rechtlich gilt regelmäßig aber nicht der nationale Betriebsstättenbegriff, sondern der des DBA, sodass die im Ausland betriebene LuF regelmäßig in den Artikel über unbewegliches Vermögen fällt, sodass dies Auswirkungen auf die Methodenwahl des DBA hat (Freistellungsmethode oder Anrechnungsmethode).
Da in den meisten DBA für die Einkünfte aus LuF das Belegenheitsprinzip zur Anwendung kommt (dh, dass dem Staat, in dem der luf Betrieb belegen ist, das Besteuerungsrecht zusteht), geht damit einher, dass der Teil der Gesamteinkünfte, der auf die ausländische Betriebsstätte entfällt, von der inländischen Besteuerung freigestellt wird (zur Einkünfteaufteilung mit den Niederlanden vgl OFD NRW v 27.08.2014, Kurzinfo ESt 33/2014); dies gilt entsprechend, wenn in den jeweiligen DBA die Einkünfte aus LuF nicht besonders erwähnt werden, sondern diese unter die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen subsumiert werden und hierfür die Anrechnungsmethode angeordnet ist (Debatin, DB 1988, 1285). Auch eine Berücksichtigung der steuerfrei bleibenden ausländischen Einkünfte iRd (positiven wie negativen) Progressionsvorbehalts gemäß § 32b EStG kommt seit VZ 2008 nicht mehr in Betracht, es sei denn, die ausländischen Flächen wären in einem Drittstaat belegen (der nicht Mitglied der EU oder des EWR ist, mit dem ein Amtshilfeabkommen entsprechend der EU-AmtshilfeRL gemäß § 2 Abs 2 EU-AmtshilfeG besteht, § 32b Abs 1 S 3 EStG iVm § 2a Abs 2a S 2 EStG). Werden Verluste aus einem Drittstaat (§ 2a Abs 2a EStG) geltend gemacht, greift die Verlustabzugsbeschränkung des § 2a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG.