Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 144
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Veräußert ein luf Betrieb nicht nur seine Eigenerzeugnisse, sondern kauft fremde Erzeugnisse zu, ist der Betrieb unter Berücksichtigung der Grenzen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 als Gewerbebetrieb zu behandeln. Ob also ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist zum einen davon abhängig, ob die zugekauften Produkte als fremde Erzeugnisse zu werten sind, und zweitens davon, ob der Umfang, in dem fremde Erzeugnisse verkauft werden, die Nichtaufgriffsgrenzen übersteigt.
Als eigene Erzeugnisse gelten alle luf Erzeugnisse, die iRd Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch Erzeugnisse der ersten Stufe der Be- und Verarbeitung und zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess verwendet werden.
- Hilfsstoffe (s Rn 144a) sind Waren, die als nicht wesentlicher Bestandteil in die eigenen Erzeugnisse eingehen.
- Betriebsstoffe (s Rn 144a) sind Waren, die im Erzeugungsprozess verwendet werden.
- Rohstoffe (s Rn 144b) sind Waren, die iRd Erzeugungsprozesses weiterkultiviert werden (zB Jungtiere, Saatgut oder Jungpflanzen).
Als fremde Erzeugnisse gelten alle zur Weiterverarbeitung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im luf Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische bzw -untypische Erzeugnisse, Handelsware zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen Produktpalette oder andere Waren aller Art handelt.
Werden zugekaufte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe weiterveräußert, gelten diese im Zeitpunkt der Veräußerung als fremde Erzeugnisse. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung gelegentlich (zB Verkauf von Diesel iRd Nachbarschaftshilfe) oder laufend (zB Verkauf von Blumenerde) erfolgt. Die hieraus erzielten Umsätze sind bei der Abgrenzung entsprechend zu berücksichtigen.