Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 283
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Als Gewinn iS einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vermögensmehrung zu verstehen, die sich in einer nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten BV-Mehrung o in einem sonstigen allg wirtschaftlichen Vorteil zeigen kann (BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751 unter C.4.2.a.), wobei eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen nicht als solcher allg wirtschaftlicher Vorteil zu werten ist (§ 15 Abs 2 S 2 EStG). Erforderlich (und auch ausreichend) ist danach das Streben nach einer Mehrung des BV in Form eines "Totalgewinns", der in der Zeit zwischen Gründung u Veräußerung/Aufgabe des Betriebs erzielt werden kann.
Rn. 283a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den (in der Vergangenheit) erzielten u künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten u dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn/-verlust zusammen; dh, dass über die Gesamtentwicklung des Betriebs Periodengewinne erwirtschaftbar sein müssen, die nicht nur angefallene Anfangsverluste ausgleichen, sondern darüber hinaus zu einer echten Mehrung des BV führen.
Beurteilungszeitraum ist danach bei neu eröffneten Betrieben die gesamte Lebensdauer des Unternehmens von der Gründung bis zur voraussehbaren Aufgabe o Veräußerung. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für Betriebe, die nach langjähriger Gewinnerzielung in die Verlustzone geraten; in diesen Fällen beschränkt sich der Beurteilungszeitraum ausschließlich auf die verbleibenden Jahre. Demzufolge sind in der Vergangenheit erzielte Gewinne für die jährlich neu anzustellende Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei der notwendigerweise in die Zukunft gerichteten Totalgewinnprognose ohne Bedeutung (BFH v 26.04.2004, BStBl II 2004, 455).
Diese für einen Freiberufler (der seine Praxis allein deswegen mit nur wenigen Patienten fortgeführt hat, um seine Ehefrau und Tochter weiter beschäftigen u so deren sozialversicherungsrechtlichen Status als ArbN aufrechterhalten zu können) ergangene BFH-Entscheidung kann mE auf den Bereich der LuF nicht übertragen werden, weil ein dem BFH-Urt vergleichbarer Sachverhalt dort regelmäßig nicht vorkommen wird. Keinesfalls kann aus dieser Entscheidung jedoch hergeleitet werden, dass kurz vor Betriebsveräußerung bzw -aufgabe eintretende Verluste nicht mehr anerkannt werden, wenn davor über viele Jahre Gewinne erzielt worden sind. Wenngleich eine betragsmäßige Mindestgröße, insb eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals, für den angestrebten Totalgewinn nicht notwendig ist, muss es sich bei diesem noch wenigstens um einen Betrag handeln, der wirtschaftlich ins Gewicht fällt (BFH v 26.06.1985, BStBl II 1985, 549 bzgl der Mindestgröße eines Forstbetriebs); allein die Absicht der Kostendeckung, wobei zur Kostendeckung neben der Erwirtschaftung der laufenden Kosten auch die Erhaltung des der Betätigung dienenden Vermögens gehört (BFH v 15.12.1976, BStBl II 1977, 250), reicht nicht aus (BFH v 18.05.1995, BStBl II 1995, 718).
Rn. 283b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Grundsätzlich können in die Totalgewinnprognose nur diejenigen Gewinne einbezogen werden, die dem jeweiligen Betriebsinhaber in seiner Person zuzurechnen sind. Abw hiervon sind allerdings beim Pächter o Vorbehaltsnießbraucher die beim Verpächter o Nießbrauchsverpflichteten vorhandenen stillen Reserven einzubeziehen, sofern das Pacht- bzw Nießbrauchsverhältnis Vorstufe einer späteren Hofübergabe o Aufgabe des Nießbrauchsverhältnisses ist (s Rn 282a).
Rn. 283c
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
In die Totalgewinnprognose sind Verluste früherer Wj auch dann mit einzubeziehen, wenn sie wegen angenommener Liebhaberei rechtskräftig nicht anerkannt worden sind (BFH v 30.08.2007, BFH/NV 2008, 759).