Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 280
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Bei der Ermittlung des Einkommens sind für die ESt nur solche positiven wie negativen Einkünfte anzusetzen, die unter diejenigen des § 2 Abs 1 Nr 1–7 EStG subsumiert werden können. Kennzeichnend für diese Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrundeliegenden Tätigkeiten o Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen in der Absicht ausgeübt werden, positive Einkünfte bzw Überschüsse zu erzielen. Fehlt es an Letzterem, so fallen die erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse auch dann nicht unter eine der Einkunftsarten, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs 1 EStG einordnen ließen. Verluste, die dem StPfl durch ein solches unter keine Einkunftsart fallendes Verhalten (Liebhaberei) entstehen, wirken sich ebenso wenig einkommensmindernd aus, wie etwaige Gewinne o Überschüsse daraus das stpfl Einkommen erhöhen (GrS BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751).
Demzufolge sind die Ergebnisse von Betätigungen, bei denen das Streben nach einem positiven Ertrag fehlt, die also letztendlich ohne Einkunftserzielungsabsicht unternommen werden, den nicht steuerbaren Einkünften aus Liebhaberei zuzurechnen u demnach einkommensteuerlich unbeachtlich. Dies folgt aus dem Zweck des EStG, Mittel für die öff Hand zu besorgen; dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn auf Dauer positive Einkünfte für die Besteuerung erfasst werden. Danach müssen Verluste aus Tätigkeiten, die aus einer betriebswirtschaftlich nicht ernsthaften o aus rein privaten Gründen aufrechterhaltenen Betätigung stammen, zugunsten der Allgemeinheit vom Abzug bzw der Verrechnung mit übrigem positiven Einkommen ausgeschlossen bleiben.
Rn. 280a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerlich relevante betriebliche Tätigkeit ergibt sich aus § 15 Abs 2 EStG, der auch auf § 13 EStG anzuwenden ist (BFH v 07.04.2016, BStBl II 2016, 765), dh, dass geltend gemachte Verluste aus LuF nur berücksichtigt werden können, wenn sie aus der Unterhaltung eines luf Betriebs iSd § 13 Abs 1 EStG erwachsen sind (BFH v 13.12.1990, BStBl II 1991, 452).
Von einem luf Betrieb kann nur gesprochen werden, wenn es sich um eine selbstständige, nachhaltige luf Betätigung handelt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird (BFH v 14.07.1988, BFH/NV 1989, 771). Danach müssen Verluste aus einer luf Betätigung, auch wenn sie mit vollem Einsatz betrieben wird, letztendlich aber der Freizeitgestaltung, der Erholung bzw der Repräsentation des StPfl dient, einkommensteuerlich unberücksichtigt bleiben, weil diesbezüglich nicht der finanzielle Nutzen der jeweiligen Betätigung, sondern die (höchst-)persönliche Neigung im Vordergrund steht.
Gleichwohl kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass aus persönlichen Neigungen bzw Vorlieben heraus betriebene Betätigungen grundsätzlich nicht einkommensteuerbar wären; betreibt jemand zB ernsthaft einen Trabrennstall u erzielt er daraus (dauerhaft) Gewinne, sind diese einkommensteuerbar, obwohl der Unterhalt eines Trabrennstalls idR in erster Linie aus privaten Neigungen heraus erfolgen dürfte (BFH v 19.07.1990, BStBl II 1991, 333).
Rn. 280b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die vorstehend in s Rn 280a gemachten Ausführungen gelten nicht nur für Einzelpersonen, sondern auch für PersGes; die Gewinnerzielungsabsicht muss bei diesen deshalb auf eine Mehrung des BV der Gesellschaft, einschließlich des Sonder-BV der Gesellschafter, in Gestalt eines Totalgewinns zwischen der Gründung u der Beendigung des Betriebs der PersGes gerichtet sein.
Da eine PersGes naturgemäß keine persönlichen Interessen u Neigungen hat, muss sich die Frage, ob persönliche Beweggründe für die Gründung u Fortführung des Unternehmens bestimmend waren, zwangsläufig nach den Beweggründen der einzelnen Gesellschafter richten (BFH 31.07.2009, BFH/NV 2010, 207 unter 3.).
Rn. 280c
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Von einer Liebhaberei kann denknotwendig nur dann gesprochen werden, wenn ein Betrieb objektiv nicht die Existenzgrundlage des StPfl darstellt, sondern ihm andere Geldmittel zur Verfügung stehen, die wirtschaftlich seine wirkliche Existenzgrundlage bilden u die es ihm darüber hinaus ermöglichen, trotz der ständigen Verluste den Betrieb beizubehalten (BFH v 22.07.1982, BStBl II 1983, 2; BFH v 15.11.1984, BStBl II 1988, 205; BFH v 24.08.2000, BStBl II 2000, 674). Die Frage der Liebhaberei wird deshalb idR nur dann bedeutsam sein können, wenn die geltend gemachten Verluste sich einkommen- u letztendlich auch steuermindernd auswirken (BFH v 19.01.1998, BFH/NV 1998, 845).
Fehlt es an einer solchen (horizontalen wie auch vertikalen) Verlustausgleichsmöglichkeit, verfügt der LuF also über keine (nennenswerten) anderweitigen stpfl Einkünfte, wird eine im Hauptberuf betriebene luf Betätigung grundsätzlich als Einkunftsquelle zu werten sein; dies umso mehr, als in derartigen Fällen allein wirtschaftliche Gegebenheiten für eine rasche Beendigung einer solchermaßen verlustbehafteten Betätigung ...