Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 282
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Grundsätzlich ist die jeweilige zu beurteilende verlustbringende Aktivität einheitlich iS einer sog Beurteilungseinheit zu betrachten. Diese kann entweder den gesamten Betrieb erfassen, sie kann sich jedoch auch auf einen selbstständigen Teilbereich, der nicht lediglich Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit umfasst, beschränken (BFH v 25.06.1996, BStBl II 1997, 202; BFH v 24.02.1999, BFH/NV 1999, 1081).
Abzustellen ist also auf die jeweilige Einkunftsquelle; innerhalb dieser ist wiederum jeder im betriebswirtschaftlichen Sinne eigenständige Betriebszweig zu untersuchen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der zu beurteilende Betriebszweig einkommensteuerrechtlich als selbstständiger Betrieb, Teilbetrieb oder Betriebsteil zu qualifizieren ist. Eine gemeinsame Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht kommt aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn einer der beiden Betriebszweige von völlig untergeordneter Bedeutung ist (BFH v 20.09.2007, BFH/NV 2008, 532) o es sich um gegenseitig ergänzende Betriebsteile handelt (so FG Köln v 09.09.2010, 10 K 2460/07, EFG 2012, 1621für den Fall einer Pferdepension mit Pferdezucht).
Bedingen sich die Tätigkeiten allerdings dergestalt, dass die verlustbringende Tätigkeit die andere (gewinnbringende) Tätigkeit maßgeblich fördert, hat eine Segmentierung zu unterbleiben; dies ist zB dann der Fall, wenn der StPfl neben einer Pferdepension Pferdezucht betreibt u die Tätigkeit der Pferdezucht die Haupttätigkeit (Pferdepension) in solch einem Maße fördert u stärkt, dass sie als unselbstständiger Bestandteil dieser Tätigkeit anzusehen ist (FG D’dorf v 26.05.2015, 10 K 420/13 E).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BFH entschieden, dass für die Frage der nichtsteuerbaren Einkünfte aus Liebhaberei selbst eine mit der übrigen Landwirtschaft verbundene verlustbringende Pferdezucht auszugliedern (BFH v 28.11.1985, BStBl II 1986, 293) o etwa eine landw Betätigung von einer forstw abzugrenzen ist (BFH v 13.12.1990, BStBl II 1991, 452; krit hierzu von Schönberg, FR 1992, 264, welcher eine sachliche Segmentierung nur anerkennen will für völlig artverschiedene Nutzungsteile innerhalb einer LuF). Einen derartig eigenständigen Betriebszweig kann mE auch eine innerhalb einer Landwirtschaft betriebene Tierhaltung darstellen, wenn diese beispielsweise auch (wirtschaftlich wie rechtlich) verselbstständigt u organisatorisch getrennt von der Landwirtschaft geführt werden könnte, wie dies jederzeit bei einer Legehennenhaltung o einer Hähnchenmast vorstellbar ist (BFH v 04.10.1984, BStBl II 1985, 133; BFH v 13.09.1985, BFH/NV 1986, 278).
Soweit der BFH v 28.03.1984, BFH/NV 1986, 213 ausgeführt hat, dass ein bestimmter Betriebszweig (hier Pferdezucht) innerhalb eines landw Betriebs dann nicht gesondert (isoliert) beurteilt werden könnte, wenn dieser mit der übrigen Landwirtschaft verwoben sei (weil Wiesen u Weiden, Betriebsanlagen u Personal unterschiedslos in beiden Zweigen eingesetzt werden), kann hieraus mE nicht gefolgert werden, dass die Kosten der Pferdehaltung zu Lasten des Gesamtbetriebs abzugsfähig wären, denn eine private Betätigung innerhalb eines Gesamtbetriebs darf nicht dazu führen, dass dieser durch die Eingliederung einer verlustbringenden Liebhaberei seines Gewinns entkleidet u dadurch im Ergebnis die Liebhaberei steuerlich begünstigt wird (BFH v 28.11.1985, BStBl II 1986, 293).
Keinen eigenständigen Betriebszweig in vorstehendem Sinne stellt die Jagd dar; sie ist untrennbarer Bestandteil des jeweiligen luf Betriebs, wenn sie mit diesem in Zusammenhang steht, u dies selbst dann, wenn sie – für sich betrachtet – ständig Verluste erbringt (§ 13 Abs 1 Nr 3 EStG; s Rn 47). Gleiches gilt für einen dem luf Hauptbetrieb dienenden Nebenbetrieb, zumindest dann u so lange, als sich der Nebenbetrieb nicht zu einem eigenständigen (Gewerbe-)Betrieb entwickelt hat (BFH v 23.01.1969, BStBl II 1969, 340).