Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 221
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Zu den BE führen grundsätzlich auch Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. Hierher gehören insb Entschädigungen und Nutzungsvergütungen für beschlagnahmte Grundstücke oder für eine Bausperre für öffentliche Zwecke (BFH 12.09.1085, BStBl II 1986, 322). Dagegen gehören Entgelte für die Bestellung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Duldung bestimmter Leistungen zu den laufenden BE (BFH vom 19.04.1994, BStBl II 1994, 640), weil es insoweit an einem schädigenden Ereignis fehlt.
Rn. 222
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Eine Entschädigung, die für eine Inanspruchnahme von Grundstücken des luf BV für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen geleistet wird, enthält regelmäßig Entgeltbestandteile, die auf ein Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung, auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfällt. Wird eine Einmalzahlung geleistet, war diese nach früherer Rechtsauffassung als Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG iVm § 34 Abs 2 Nr 2 EStG tarifbegünstigt. Nachdem der BFH vom 19.04.1994, BStBl II 1994, 640 jedoch entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Tarifbegünstigung nicht erfüllt sind, weil es insoweit an einem schädigenden Ereignisse fehle, ist die Entschädigung – notfalls im Schätzungswege – auf ihre wirtschaftlichen Bestandteile aufzuteilen.
Soweit sie zum Ausgleich von eingetretenen Wertminderungen am Grund und Boden geleistet wird, ist sie in vollem Umfang im Jahr der Gewährung bzw Vereinnahmung als BE zu erfassen; kompensatorisch kann – allerdings nur bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG – eine Teilwert-AfA entgegengestellt werden. Sollte der Grund und Boden allerdings – wie im Regelfall – nach den Vorschriften des § 55 Abs 1 EStG bewertet worden sein, ist die Teilwert-AfA nach § 55 Abs 6 EStG grundsätzlich ausgeschlossen.
Hinsichtlich eines Entgeltanteils, der zugleich eingetretene Wirtschaftserschwernisse kompensieren soll, gelten die vorstehend in s Rn 212 gemachten Ausführungen entsprechend. Scheidet eine Teilwert-AfA aus, ist die Gesamtentschädigung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG auf den Zahlungszeitraum, oder soweit ein solcher nicht bestimmbar ist, auf einen Mindestzeitraum von 25 Jahren zu verteilen, während sie bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG vollumfänglich im Jahr der Vereinnahmung gewinnwirksam zu erfassen ist, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 S 3 EStG vor.
Bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist die (Gesamt-)Entschädigung je nach betroffener Nutzung mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten (zB Entschädigung für entgangene Einnahmen), soweit nicht ein Ansatz mit den tatsächlichen Einnahmen nach § 13a Abs 3 Nr 5 oder Abs 5 oder Abs 6 S 3 oder Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst c EStG zu erfolgen hat.
Rn. 222a
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
In einer internen Abstimmung der FinVerw (Brief des BMF vom 14.12.2022, Gz IV C 6 – S 2133/22/10002:002 an das BMWi) wurde beschlossen, dass die Entschädigungszahlungen unabhängig von der Gewinnermittlungsart einheitlich als Nutzungsüberlassung gewertet werden sollen, sodass eine Verteilbarkeit aller Entgeltbestandteile beim BV-Vergleich als RAP und bei EÜR oder § 13a EStG gemäß § 11 Abs 1 S 3 EStG gegeben ist. Eine Aufteilung der Entgelte in die verschiedenen wirtschaftlichen Entgeltbestandteile ist nach Ansicht der FinVerw dabei nicht zulässig (FinMin SchlH vom 23.05.2023, VI 309–2134–080). Der Verteilungszeitraum soll insgesamt 25 Jahre betragen. Die Entschädigungsposition soll dabei in den Vertragsgestaltung als "Entschädigung für die dauerhafte Duldung der Nutzung des Grundstückes" tituliert werden, wobei unabhängig von der Projektbezeichnung alle Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau verteilt werden können.
ME kann dieser Auffassung vereinfachungshalber gefolgt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass in der Gewinnermittlung nach § 13a EStG ggf Entgelte besteuert würden, die mit dem Ansatz des Grundbetrags als abgegolten gelten (zB Zahlung für Ernteausfälle), sodass insofern bei diesen Betrieben die Entgelte hinsichtlich der Grundbetragsfähigkeit aufgeteilt werden sollten (Mitterpleininger/Gruber, s § 13a Rn 232). Vergleichbares gilt mE für Zahlungen aus der Holzverwertung, da hier neben der möglichen BA-Pauschale nach § 51 EStDV auch noch besondere Steuersätze für außerordentliche Holnutzungen n § 34b EStG gelten.