Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 230a
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die FinVerw ist zunächst davon ausgegangen, dass diesen Referenzmengen kein Buchwert zuzuordnen sei, weil es sich hierbei um nicht entgeltlich angeschaffte immaterielle WG handele. Dies hatte zur Folge, dass bei späteren Veräußerungen von Milchquoten zusammen mit dem Grund und Boden der gesamte Veräußerungserlös der Milchquote versteuert werden musste, während ein sich beim pauschal bewerteten Grund und Boden (§ 55 Abs 1 und 2 EStG) ergebender Verlust aufgrund der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG nicht berücksichtigt werden konnte. Diese Rechtslage wurde von den LuF als unbefriedigend empfunden, mit der Folge, dass es hierüber zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kam.
Der BFH hat dann mit Entscheidungen vom 05.03.1998 (BFH BStBl II 2003, 54; 2003, 56) und vom 25.11.1999 (BFH BStBl II 2003, 61) in § 55 Abs 6 EStG eine Regelungslücke erkannt. Die Möglichkeit, Milch zu erzeugen und zu vermarkten, sei als Teil der Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens in den Pauschalwerten des § 55 Abs 1 und 2 EStG enthalten, die sich mit Einführung der Milchreferenzmengen zum 02.04.1984 zu einem immateriellen WG verselbständig habe.
Die Grundsätze der BFH-Entscheidungen wurden dann – wenn auch nur zögerlich – von der FinVerw (zutreffend BFH vom 22.07.2010, BStBl II 2011, 210) umgesetzt. Danach war das zum 02.04.1984 zugeteilte Milchlieferrecht nach Maßgabe der Gesamtwertmethode (flurstücks- bzw betriebsbezogen) vom Buchwert der zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Landwirts stehenden Milcherzeugungsflächen abzuspalten und linear auf die der Milcherzeugung dienenden Flächen zu verteilen.
Von zugepachteten (Einzel-)Flächen konnte naturgemäß keine Abspaltung vorgenommen werden (auch nicht beim Eigentümer der Flächen).
Eine Buchwertabspaltung zum 02.04.1984 kam somit in Betracht
- bei den der Milcherzeugung dienenden Flächen, die bereits am 01.07.1970 im Eigentum des Landwirts standen und entweder pauschal nach § 55 Abs 1 und 2 EStG bewertet wurden oder für die ein höherer Teilwert nach § 55 Abs 5 EStG festgestellt wurde und
- nach dem 30.06.1970 und vor dem 02.04.1984 entgeltlich angeschafften bzw eingelegten Flächen.