Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 230g
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Wie vorstehend (s Rn 230) erläutert, ist die Milchquotenregelung zum 31.03.2015 ausgelaufen; Buchwerte (Abspaltungsbeträge) können zu diesem Stichtag nur noch vorhanden sein für Milchreferenzmengen, die der Verlustausschlussklausel (s Rn 230c) unterliegen. Alle anderen Buchwerte bzw Abspaltungsbeträge sind bis zum Auslaufen der Milchreferenzmengenregelung aufwandswirksam abzuschreiben (s Rn 230b, 230e). Die noch zulässigerweise vorhandenen Buchwerte fallen wieder auf die (bereits bei Einführung der Milchquotenregelung vorhandenen) Milcherzeugungsflächen zurück (BMF vom 05.11.2014, BStBl I 2014, 1503 Rz 9a; so bereits auch BFH vom 09.09.2010, BStBl II 2011, 171für Zuckerrübenlieferrechte); dies führt dann dazu, dass die Buchwerte des Grund und Bodens faktisch wieder denjenigen entsprechen, die sie vor dem 02.04.1984 gehabt haben.
Hat der LuF seit Einführung der Milchquotenregelung weder Grund und Boden noch Milchquoten veräußert bzw entnommen, braucht er aus Billigkeitsgründen eine bislang unterbliebene Buchwertabspaltung nicht mehr nachzuholen (BMF vom 05.11.2014, aaO, Rz 21a).
Keine Regelungen enthält das BMF-Schreiben vom 05.11.2014, aaO, dagegen zu den (in der Praxis häufig anzutreffenden) Fällen, in denen Grund und Boden ohne die dazugehörigen Milchreferenzmengen veräußert bzw entnommen wurden, somit bei Auslaufen der Milchquotenregelung zum 31.03.2015 der den Milchreferenzmengen zugrunde liegende Grund und Boden nicht mehr vollständig vorhanden ist. Bedeutung erlangt diese Problematik allerding nur in den Fällen, in denen die Veräußerung/Entnahme der Milchreferenzmenge nach dem 30.09.1993 erfolgt ist, weil davor (in der Zeit vom 02.04.1984–30.09.1993) Milchreferenzmengen nur zusammen mit dem Grund und Boden veräußert/entnommen werden konnten, mit der Folge, dass die noch vorhandenen Referenzmengen grundsätzlich auch dem verbleibenden Grund und Boden entsprechen.
Wurde dagegen Grund und Boden ab dem 30.09.1993 und vor Vornahme einer Abspaltung am 14.02.2003 veräußert/entnommen, ist zu berücksichtigen, dass vom damaligen Grundstücksveräußerungserlös der ungeschmälerte Buchwert des veräußerten Grundstücks abgezogen und damit folgend ein zu niedriger Veräußerungsgewinn versteuert wurde. Folgerichtig ist der auf derartige Veräußerungs- bzw Entnahmevorgänge entfallende, der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG unterliegende Abspaltungsbetrag erfolgsneutral auszubuchen, denn ansonsten erlangte der Landwirt einen nicht vertretbaren doppelten Vorteil (zu geringer Gewinn bei Grundstücksveräußerung bzw -entnahme und nunmehrige – werterhöhende – Rückbuchung des bereits "verbrauchten" Abspaltungsbetrags auf den nach Veräußerung/Entnahme verbleibenden Grund und Boden. Eine erfolgsneutrale Ausbuchung ist allerdings nur insoweit geboten, als bereits bei Veräußerung bzw Entnahme der Milcherzeugungsfläche ein nicht abzugsfähiger Verlust gemäß § 55 Abs 6 EStG entstanden ist (s nachstehend).
Wurde ein der Milcherzeugung dienendes Grundstück nach dem 13.02.2003 und vor dem 01.04.2015 veräußert bzw entnommen, durfte dem Grundstücksveräußerungserlös bzw Entnahmewert nur noch ein um den Abspaltungsbetrag verringerter Buchwert des Grund und Bodens gegenüber gestellt werden, so dass ein zutreffender Veräußerungs- bzw Entnahmegewinn besteuert wurde. Auch in diesen Fällen ist nunmehr bei Auslaufen der Milchquotenregelung am 31.03.2015 ein noch ein auf die veräußerte/entnommene Fläche entfallender Buchwert für die Milchquote vorhanden. Kann der LuF nachweisen, dass die Buchwertabspaltung unter Beachtung der Grundsätze des § 55 EStG beim damaligen Veräußerungs-/Entnahmevorgang zum Entstehen oder zur Erhöhung eines stpfl Veräußerungs- bzw Entnahmegewinns geführt hat, kann der noch vorhandene Buchwert nach einer Billigkeitsentscheidung der FinVerw erfolgswirksam ausgebucht werden (OFD NRW vom 27.12.2016 unter Tz 3.2). Ist dagegen bei der Veräußerung/Entnahme der Milcherzeugungsfläche schon bisher ein nach § 55 Abs 6 EStG nicht abzugsfähiger Verlust entstanden, hat die Ausbuchung des am 31.03.2015 noch vorhandenen Abspaltungsbetrags ebenfalls gemäß § 55 Abs 6 EStG gewinnneutral zu erfolgen.