Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
1. Gesellschaftsverhältnisse
a) Allgemeines
Rn. 180
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Sollen Einkünfte aus dem Betrieb einer LuF gemeinschaftlich erzielt werden (weil zB der zukünftige Hofnachfolger bereits in die Betriebsführung mit einbezogen werden soll), kann dies ohne Weiteres durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erreicht werden; für dessen steuerliche Anerkennung gelten keine anderen Kriterien als im gewerblichen Bereich. Demzufolge kann insoweit auf die Erläut zu § 15 EStG (s § 15 Rn 106ff (Bitz)) zu den Familien-PersGes verwiesen werden.
Rn. 180a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wegen des (nur im Bereich der LuF) vorkommenden zwangsweisen Entstehens von sog konkludenten Mitunternehmerschaften von LuF-Ehegatten s Rn 129b.
Rn. 181
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Gem § 15 Abs 7 EStG gelten die zahlreichen Sonderregelungen der §§ 15–15b EStG auch für den Bereich der LuF. Von Bedeutung ist insb die sog Abfärberegelung des § 15 Abs 3 Nr 1 EStG, von der grundsätzlich auch Mitunternehmerschaften im Bereich der LuF betroffen sind (s R 15.5 Abs 1 S 8 EStR 2012). Die Abfärbewirkung trifft allerdings nur PersGes (OHG, KG, GbR, atypisch stille Gesellschaft sowie Innengesellschaften iSd §§ 705ff BGB), nicht dagegen die im Bereich der LuF häufig vorkommenden ehelichen Gütergemeinschaften (s R 15.8 Abs 5 S 3 EStR 2012) u Erbengemeinschaften (BFH v 23.10.1986, BStBl II 1987, 120). Übt danach eine luf PersGes auch gewerbliche (Neben-)Tätigkeiten aus, die bei einem Einzelunternehmer einen (eigenständigen) Gewerbebetrieb begründen würden, führt dies über § 15 Abs 3 Nr 1 EStG zur Gesamtgewerblichkeit der von der PersGes erzielten Einkünfte.
Rn. 181a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Aber auch bei luf tätigen PersGes ist vorrangig zu prüfen, ob die an sich gewerblichen Betätigungen entsprechend den in R 15.5 Abs 2ff EStR 2012 zugestandenen Vereinfachungsregelungen noch der LuF zugeordnet werden können; ist dies der Fall, greift § 15 Abs 3 Nr 1 EStG nicht ein, weil die in R 15.5 EStR 2012 aufgeführten Vereinfachungsregelungen nicht nur Einzelunternehmern, sondern auch Mitunternehmerschaften zugute kommen (BFH v 28.06.2006, BStBl II 2007, 378). In diesem Fall gilt zusätzlich, dass die an sich gewerblichen, aber entsprechend R 15.5 Abs 1 S 8 Hs 2 EStR 2012 als luf geltenden Tätigkeiten grundsätzlich der Gesellschaft zuzurechnen sind, auch wenn nach außen hin nur ein Gesellschafter auftritt u die verwendeten Maschinen u Geräte im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft stehen (BFH v 22.01.2004, BStBl II 2004, 512).
Rn. 181b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Sollten die in R 15.5 Abs 2ff EStR 2012 gezogenen Grenzen dauerhaft überschritten werden, lässt sich die Umqualifizierung der luf Einkünfte in gewerbliche leicht vermeiden, indem die zu einer Gesamtgewerblichkeit führenden Betätigungen entweder in eine (evtl auch beteiligungsidentische) zweite PersGes ausgelagert werden (im Einzelnen s § 15 Rn 162a (Bitz)), o dadurch, dass nicht die PersGes selbst, sondern ein einzelner Gesellschafter diese Betätigungen ausübt (BFH v 28.06.2006, BStBl II 2007, 378). Verwendet er hierzu Maschinen u Geräte der PersGes, hindert dies die alleinige Zurechnung der Einkünfte beim Gesellschafter nicht; allerdings ist in diesem Fall eine entsprechende "Nutzungsentnahme" bei der PersGes gewinnerhöhend zu berücksichtigen (spiegelbildlich hat der Gesellschafter diese in seinem Einzelbetrieb als BA absetzen).
Rn. 181c
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen PersGes führt zu der Rechtsfolge des § 15 Abs 3 Nr 1 EStG (s BMF v 13.05.1996, BStBl I 1996, 621); vermeiden lässt sich die Abfärbung aber dadurch, dass die Beteiligung nicht im Gesamthandsvermögen der PersGes, sondern im Sonder-BV eines Gesellschafters gehalten wird.
b) Stille Gesellschaft
Verwaltungsanweisungen:
OFD München v 04.04.1997, FR 1997, 426.
ba) Allgemeines
Rn. 182
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Vereinbarung einer stillen Gesellschaft mit Angehörigen (Kinder, Altenteiler) ist auch im Bereich der LuF ein bewährtes Instrument, die steuerliche Gesamtbelastung durch Verteilung der Einkünfte auf mehrere Personen zu mildern. Der Gewinnanteil des Stillen stellt beim Leistenden BA dar u führt beim Stillen zu Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 4 EStG, die allerdings dann (ab VZ 2009) nicht der AbgSt unterliegen, wenn – wie im Regelfall – zwischen Gläubiger u Schuldner besondere Beziehungen bestehen, sie also beispielsweise nahestehende Personen sind (§ 32d Abs 2 EStG).
Die Verschiebung von Einkünften aus LuF in solche aus KapVerm hat zudem einen nicht zu vernachlässigenden außersteuerlichen Vorteil hinsichtlich der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge.
bb) Stille Gesellschaft als Innengesellschaft iSd § 705 BGB
Rn. 183
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Eine stille Gesellschaft kann nach §§ 230ff HGB grundsätzlich nur bei einem Unternehmen begründet werden, welches ein Handelsgewerbe iSd § 1 Abs 2 HGB darstellt (BFH v 10.05.2007, BStBl II 2007, 927). Zwar ist gem § 3 Abs 1 HGB auch der Betrieb einer LuF ein Gewerbe iSd HGB, jedoch kein Handelsgewerbe (es sei denn, der luf Betrieb ist in das HR eingetragen). Allerdings ist nach R 8.1 Abs 3 GewStR 200...