Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 288
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Führt der StPfl einen landw Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, indem er
- entweder erhebliche, nicht der landw Betriebslehre entsprechende (Über-)Investitionen vornimmt (zB aufwendige Wege u Brückenwerke bei einem Forstbetrieb, BFH v 14.07.1988, BFH/NV 1989, 771; überdimensionierte Wirtschaftsgebäude bei einem Milchviehhaltungsbetrieb, BFH v 22.07.1982, BStBl II 1983, 2)
- o ein sonstiges unwirtschaftliches Verhalten an den Tag legt (zB Beschäftigung eines teueren Gutsverwalters bei einem kleineren, nicht mehr als rd 100 bis 200 ha landw Nutzfläche bewirtschaftenden Gutsbetrieb – auch wenn dieser in hohem Maße rationell wirtschaftet –, BFH v 27.06.1968, BStBl II 1968, 815),
so wird allein aus diesem Verhalten bereits regelmäßig offenkundig, dass der StPfl einen Totalgewinn nicht ernsthaft anstrebt (BFH v 03.03.1988, BFH/NV 1989, 90).
Kennzeichnend für die vorgenannten Betriebe ist in aller Regel, dass sie zum einen von fachfremden StPfl geführt (bzw übernommen oder erworben) werden, u dass sie zum Zweiten regelmäßig in landschaftlich reizvollen Gegenden liegen u demzufolge einen hohen Freizeitwert bieten, der häufig noch dadurch gesteigert wird, dass die Hofstelle durch den StPfl repräsentativ ausgebaut ist (BFH v 14.07.1988, BFH/NV 1989, 771). So stellt sich der Sachverhalt häufig dar, wenn vermögende fachfremde StPfl bspw einen herabgewirtschafteten landw Betrieb erwerben, diesen aufwendig herrichten u daran anschließend eine extensive Bewirtschaftung mit o ohne Tierhaltung betreiben (BFH v 06.03.1980, BStBl II 1980, 718).
Gleichermaßen ist es eine feststehende Erfahrungstatsache, dass die selbstständige Zucht von (Vollblut- wie auch Traber-)Pferden regelmäßig nicht gewinnbringend betrieben werden kann (RFH v 20.01.1944, RStBl 1944, 366; BFH v 17.03.1960, BStBl III 1960, 324; BFH v 28.11.1985, BStBl II 1986, 293), zumindest dann nicht, wenn die Zucht auf einer nicht genügend breiten Basis betrieben wird (FG He v 03.04.1981, EFG 1982, 21; Märkle/Hiller, INF 1980, 373). Da gleichwohl Ausnahmen, zumindest beim Vorhandensein einer breiteren Zuchtbasis (mehr als 6 Zuchtstuten) denkbar sind (s BFH v 09.10.1963, BStBl III 1964, 79), ist dem StPfl der Nachweis gestattet, dass er unter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten von der Möglichkeit der Gewinnerzielung ausgegangen u in dieser Absicht tätig geworden ist (BFH v 02.02.1989, BFH/NV 1989, 692); eine lediglich betriebswirtschaftliche Betriebsführung reicht als Argument hierfür jedoch nicht aus (BFH v 03.03.1988, BFH/NV 1989, 90).
Erzielt der StPfl jedoch tatsächlich über mehrere Jahre hinweg erhebliche Betriebsgewinne (in die auch Rennpreise und Zuchtprämien einzubeziehen sind, BFH v 19.07.1990, BStBl II 1991, 333), ist dies ein kaum zu widerlegendes Indiz dafür, dass auch tatsächlich die Absicht bestand, Gewinne zu erzielen (BFH v 13.09.1985, BFH/NV 1986, 278; BFH v 18.05.1995, BStBl II 1995, 718; BFH v 16.03.2000, BFH/NV 2000, 1090); bei einem derartigen Sachverhalt ist es Sache des StPfl, gewichtige Umstände vorzutragen, die den Schluss zulassen, dass die Erzielung von Gewinnen nach objektiven Kriterien gleichwohl unvorhersehbar war.
Rn. 288a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Auch den Betrieben der Fallgruppe 1 kann eine Anlaufphase nicht grundsätzlich verwehrt werden, insb wenn der Betrieb neu aufgebaut wird (BFH v 20.09.2007, BFH/NV 2008, 532 unter II.2. c.). Dies ist nur dann anders, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom StPfl betrieben wird, von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen u deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle iSd ESt-Rechts darstellt (BFH v 10.04.2013, BFH/NV 2013, 1090), wie dies zB bei Pferdezuchtbetrieben der Fall sein kann (BFH v 27.11.2008, HFR 2009, 771 unter II.2. b.); Ausnahmen sind aber auch bei einem Pferdezuchtbetrieb möglich (BFH v 10.01.2012, BFH/NV 2012, 732).
Ist von Anfang an von einem Liebhabereibetrieb auszugehen, stellt die spätere Einstellung des Betriebs in Erkenntnis seiner Unwirtschaftlichkeit kein Indiz dar, welches gegen die Annahme einer Liebhaberei sprechen könnte (BFH v 24.02.1999, BFH/NV 1999, 1081).
Wegen der verfahrensmäßigen Abwicklung von Betrieben, die von Anfang als Liebhaberei zu qualifizieren sind, s Rn 293.