Rn. 230b

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Soweit die Abspaltungsbeträge aus pauschal bewertetem Grund und Boden hervorgegangen sind, hat die FinVerw (BMF vom 05.11.2014, BStBl I 2014, 1503 Rz 28; BFH vom 09.09.2010, BStBl II 2011, 171) zutreffend eine AfA versagt (s Rn 230c). Dagegen lässt sie nunmehr erstmals für Buchwerte, die aus mit dem höheren Teilwert nach § 55 Abs 5 EStG bewertetem bzw aus nach dem 30.06.1970 und vor dem 02.04.1984 angeschafftem bzw eingelegtem Grund und Boden abgespalten wurden, eine lineare AfA mit einem Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zu. Diese an sich bereits in der Zeit vom 01.04.1984–31.03.1994 vorzunehmen gewesene AfA ist bei buchführenden LuF in einer Summe im ersten Wj, das noch keiner bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, erfolgswirksam im Wege einer Bilanzberichtigung nachzuholen (BMF vom 05.11.2014, aaO, Rz 22).

Entsprechendes gilt bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG, allerdings mit der Einschränkung, dass die AfA erst im Wj 2014/2015 – bei Auslaufen der Milchquotenregelung – geltend gemacht werden kann (BMF vom 05.11.2014, aaO, Rz 24).

Dagegen kommt bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG eine aufwandswirksame Berücksichtigung nicht in Betracht; die AfA gilt als mit dem Grundbetrag abgegolten, mit der Folge, dass auch bei diesem Personenkreis zum 01.04.2015 nur noch um die Abspaltungsbeträge verminderte Buchwerte für den Grund und Boden vorhanden sein können.

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