Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 289
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Es handelt sich hier um landw Betriebe, die, obwohl anfänglich Verluste erzielend, dennoch von Hause aus als Erwerbsbetrieb einzustufen sind,
- weil erstens die Ertragsvorschau ein positives Ergebnis erwarten lässt u
- weil zweitens der Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gründen geführt wird.
Als Aufbau- bzw Anlaufphase ist derartigen Betrieben, sofern keine betriebsspezifischen Besonderheiten vorliegen, ein Zeitraum von idR 8–10 (vollen) Wj zuzugestehen (BFH v 22.07.1982, BStBl II 1983, 2); für sog Wiedereinrichter in den neuen Bundesländern erscheint es aufgrund der dort vorgefundenen Besonderheiten evtl sogar geboten, die Anlaufphase darüber hinausgehend angemessen zu verlängern (von Schönberg, FR 1992, 246).
Erkennt der StPfl während der Aufbauphase, dass mit der bislang praktizierten Art u Weise der Bewirtschaftung ein Gewinn tatsächlich nicht erzielt werden kann u greift er trotz dieser Kenntnis nicht alsbald mit grundlegenden u damit erfolgversprechenden Maßnahmen korrigierend ein, indem er entweder auf eine anderweitige, ertragreichere Bewirtschaftungsform umstellt (zB durch Ausweitung bestehender o Aufnahme neuer Betriebszweige, Senkung der Personalkosten usw), können die weiterhin anfallende Verluste steuerlich nicht mehr anerkannt werden (BFH v 15.11.1984, BStBl II 1985, 205), da im Bereich der LuF (anders als im gewerblichen Bereich) eine objektiv fehlende Gewinnerzielungsmöglichkeit gleichzeitig auch gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht (BFH 15.05.1997, BFH/NV 1997, 668 mwN). Allein die Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung durch Dritte (zur Untersuchung u Aufdeckung der möglichen Verlustquellen) kann jedoch noch nicht als eine die Aufbauphase verlängernde Betriebsumstrukturierung gewertet werden, weil eine solche Beratung auch lediglich das Ziel haben kann, die weiter erwarteten Verluste möglichst gering zu halten (BFH v 03.03.1988, BFH/NV 1989, 90).
Zieht der StPfl der Einsicht folgend, dass der luf Betrieb – auch nach einer möglichen Umstrukturierung – letztendlich nicht gewinnbringend geführt werden kann, die Konsequenzen, indem er den Betrieb endgültig aufgibt bzw einstellt o indem er ihn einer anderweitigen gewinnbringenden Nutzung, zB Verpachtung, zuführt, so führt dies im Regelfall nicht etwa dazu, dass den in der Aufbauphase angefallenen Verlusten nunmehr (evtl sogar rückwirkend) die Anerkennung versagt bleiben müsste; ein derartiges wirtschaftlich vernünftiges Verhalten spricht gerade gegen die Annahme einer Liebhaberei (BFH v 15.11.1984, BStBl II 1985, 205), weil sich der StPfl insoweit wie jeder gewinnorientierte Kaufmann verhält. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn aufgrund der Struktur des Betriebs mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die aufgenommene Betätigung von vornherein nicht für eine Gewinnerzielungsabsicht geeignet ist (BFH v 05.03.2013, BFH/NV 2013, 924).
Beendet der StPfl jedoch die verlustbringende Betätigung nicht wirklich, sondern führt er diese als Hobby fort, wird ihm die steuerlich salvierende Berufung darauf versagt, dass er aufgrund nachträglicher Einsicht in die wirtschaftliche Fehleinschätzung seines Tuns durch Einstellung des Betriebs reagiert hat (BFH v 27.01.2000, BStBl II 2000, 227).
Soweit der StPfl nach Einstellung seines "Liebhabereibetriebs" diesen nicht veräußert bzw aufgibt, sondern im Rahmen einer Betriebsverpachtung als "ruhenden Betrieb" weiterführt, können evtl aus der Verpachtung resultierende Verluste weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, weil es sich insoweit um keine Betriebsfortführung des Liebhabereibetriebs im eigentlichen Sinne handelt; dies gilt zumindest dann u so lange, als der StPfl versucht, den nicht ertragbringenden Verpachtungsbetrieb im Wege der Veräußerung zu Geld zu machen (BFH v 15.11.1984, BStBl II 1985, 205).
Fehlt es dagegen an einer ernsthaften Verwertungsabsicht, stehen also auch nach Verpachtung private Motive für die Unterhaltung des Betriebs im Vordergrund, können die während der Verpachtungsphase anfallenden Verluste nicht (mehr) einkommensmindernd berücksichtigt werden (glA Leingärtner/Kanzler, Kap 4 Rz 33).
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Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wegen der verfahrensmäßigen Abwicklung der 2. Fallgruppe s Rn 294.