Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
1. Allgemeines
Rn. 190
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Pachtverträge zwischen Angehörigen (über einen ganzen luf Betrieb o Einzelflächen) sind häufig anzutreffen; sie sind anders als Pachtverträge mit Dritten grundsätzlich nicht bei den zuständigen (Landwirtschafts-)Behörden anzeigepflichtig (§ 3 Abs 1 Nr 2 LandpachtverkehrsG v 08.11.1985, BGBl I 1985, 2075), sodass ein Nachweis über das Bestehen eines Pachtverhältnisses mit Angehörigen nicht daraus hergeleitet werden kann.
Rn. 190a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Zivilrechtlich gelten für die Verpachtung von ganzen luf Betrieben bzw einzelnen zur luf Nutzung verpachteten Flächen die §§ 581ff BGB. Sollte die Laufzeit der Verpachtung mehr als zwei Jahre betragen, kommen zusätzlich die Vorschriften der §§ 585ff in Betracht. Ist der luf Betrieb eisern verpachtet, gilt zudem § 582a BGB (Inventurübernahme zum Schätzwert).
Rn. 190b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Ist der ganze luf Betrieb (im Ganzen o parzellenweise) verpachtet, steht dem Verpächter das sog Verpächterwahlrecht zu, wonach er zu Beginn o jederzeit während der Verpachtung die Betriebsaufgabe erklären kann (im Einzelnen s § 14 Rn 99ff (Mitterpleininger)).
2. Steuerliche Rechtsfolgen bei Betriebsverpachtung/Verpachtung von Einzelflächen
Rn. 191
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Während Pachtverträge mit fremden Dritten regelmäßig steuerlich anzuerkennen sind, gilt dies bei Verträgen mit Angehörigen nur dann, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis zivilrechtlich wie steuerrechtlich wirksam abgeschlossen ist. Wegen der Voraussetzungen hierzu im Einzelnen s H 4.8 EStH 2016 "Miet- und Pachtverträge zwischen Angehörigen". Daran fehlt es insb bei Scheinverträgen (§ 41 AO), die zB allein zur Erlangung des Altersgeldes des Betriebsverpächters abgeschlossen werden, ohne dass dieser in Wirklichkeit aus der Betriebsführung ausscheidet.
Ist das Pachtverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, sind die Einkünfte aus dem luf Betrieb bzw dem verpachteten Einzelgrundstück weiterhin dem Eigentümer der Betriebsflächen zuzurechnen (BFH v 27.02.1986, BFH/NV 1986, 460; das Pachtverhältnis kann dann auch nicht ohne Weiteres in einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag umgedeutet werden).
Rn. 191a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Über diese allg Voraussetzungen hinausgehend verlangt die FinVerw für die Anerkennung des geschlossenen Pachtvertrags, dass dieser schriftlich abgefasst ist u eine Laufzeit von mindestens sechs Jahren umfasst, der Pächter von seiner Ausbildung bzw Vorbildung her gesehen in der Lage ist, die Pachtflächen selbstständig u ordnungsgemäß zu bewirtschaften (demzufolge werden Pachtverhältnisse mit minderjährigen Kindern regelmäßig auch dann nicht anerkannt werden können, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen werden, weil die minderjährigen Kinder nicht in der Lage sein dürften, die Pachtflächen selbstständig zu bewirtschaften) u der Verpächter vollständig aus der Betriebsführung ausscheidet.
Dagegen wird bei einer normalen Betriebsverpachtung nicht gefordert werden können, dass über das tote u lebende Inventar bei Pachtbeginn ein Schätzprotokoll erstellt wird u Regelungen hierzu zum Pachtende getroffen werden; demzufolge verbleibt das bei Pachtbeginn vorhandene Inventar im Eigentum des Verpächters, während die während der Pachtdauer angeschafften WG Eigentum des Pächters werden.
Rn. 191b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Verpachtung von Forstflächen zwischen Fremden ist allg nicht üblich, so dass auch derartigen Pachtverhältnissen zwischen Angehörigen regelmäßig die Anerkennung zu versagen sein wird (glA Märkle/Hiller, 9. Aufl, Rz 303a). Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass zB die Eltern an ein Kind den gesamten luf Betrieb, einschließlich eines dazugehörigen Forstbetriebsteils, verpachten.
Rn. 191c
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wie bei allen Vertragsverhältnissen zwischen Angehörigen ist zusätzlich zur Prüfung der steuerlichen Anerkennung als solcher auch noch über die Angemessenheit des Vereinbarten zu befinden.
Sind die vereinbarten Pachtzinsen im Fremdvergleich u hinsichtlich des erzielbaren Ertrags als unangemessen hoch zu werten, ist der das Ortsübliche übersteigende Teil nicht als BA abzugsfähig; insoweit liegt eine Zuwendung gem § 12 Nr 2 EStG des Pächters an den Verpächter vor, mit der Folge, dass der Verpächter den als Zuwendung zu würdigenden Teil nicht als BE versteuern muss (BFH v 25.06.2014, BStBl II 2014, 889).
Ist dagegen der vereinbarte Pachtzins zu niedrig, hat dies auf die Anerkennung des Pachtverhältnisses als solches grundsätzlich keinen Einfluss (aber s Rn 191d); diesbezüglich gilt nichts anderes als bei einer Zahlung unterhalb des marktüblichen Lohns bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen (BFH v 17.07.2013, BStBl II 2013, 1015). Während sich beim Pächter aus dem zu niedrigen Pachtentgelt keine steuerlichen Folgerungen ergeben, ist beim Verpächter allerdings zu prüfen, ob wegen der (regelmäßig auf außerbetriebliche Gründe zurückzuführenden) Teilentgeltlichkeit zusätzlich zum erhaltenen Pachtentgelt eine Nutzungsentnahme anzusetzen ist (ablehnend Leingärtner/Kanzler, Kap 42 Rz 47; Kanzler, NWB 20...