Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 100
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Für den Umfang des steuerfrei ausscheidenden Grund u Bodens gelten die gleichen Grundsätze wie bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs 15 S 1–9 EStG aF o jetzt § 13 Abs 4 EStG (BMF v 04.06.1997, BStBl I 1997, 630 Rz 6 u BMF v 02.04.2004, BStBl I 2004, 442). Diese Auslegung der FinVerw erscheint nicht zwingend, weil § 13 Abs 4 EStG von dazugehörendem Grund u Boden spricht, während in § 13 Abs 5 EStG nur von Grund u Boden die Rede ist, kann aber aus Vereinfachungsgesichtspunkten gleichwohl hingenommen werden. Wegen des Umfangs des "dazugehörenden" Grund u Bodens kann somit auf die Erläut in s Rn 72ff verwiesen werden.
Rn. 101
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Zu welchem Zeitpunkt die Entnahme des Grundstücks stattfindet, hängt maßgeblich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Entnahme ist erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem feststeht, dass das Gebäude auf Dauer außerbetrieblich genutzt werden wird (BFH v 12.03.1992, BFH/NV 1993, 405).
Solange die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass die Wohnung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet wird, liegt noch keine Entnahmehandlung vor (FG Mchn v 14.05.2002, EFG 2002, 1081); Wohnung u dazugehöriger Grund u Boden bleiben bzw werden luf BV.
Der Zeitpunkt bestimmt sich danach im Wesentlichen nach der äußerlichen Erkennbarkeit der Entnahmehandlung. Regelmäßig dürfte die Entnahme frühestens mit dem Beginn der Bebauung (BFH v 25.04.2003, BFH/NV 2003, 1407) u spätestens mit dem tatsächlichen Beginn der Eigennutzung (BFH v 18.10.1989, BFH/NV 1990, 424) zu bejahen sein. Reicht danach zB der Sohn des Betriebsinhabers bereits den Bauplan ein u trägt er die anfallenden Baukosten, steht bereits von Anfang an die künftige (nicht begünstigte) Wohnnutzung fest, mit der Folge, dass die stpfl Entnahme des Grundstücks bei Baubeginn zu erfolgen hat.
Rn. 101a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Besteht erst zum Zeitpunkt des Einzugs Klarheit über die begünstigte Nutzung der Wohnung, hat dies uU für den LuF fatale Folgen, denn steuerbefreit ist nur der auf den Grund u Boden entfallende Entnahmegewinn u nicht derjenige, der auf die Wohnung selbst entfällt. Ist die Wohnung – wie in der LuF üblich – mit Eigenleistungen errichtet worden, wird sich diesbezüglich ein erheblicher Entnahmegewinn ergeben (glA Märkle/Hiller, 11. Aufl, Rz 250).
Rn. 102
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wird ein bisheriges Betriebsgebäude (zB Scheune) abgebrochen, um darauf eine Betriebsleiter u/o Altenteilerwohnung zu errichten, ist als Zeitpunkt der Grundstücksentnahme bereits der Gebäudeabbruch anzusehen; die Abbruchkosten selbst sowie ein evtl noch vorhandener Restbuchwert stellen BA dar (H 6.4 EStH 2016 "Abbruchkosten").