Rn. 148e

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Überlässt (verleiht) ein LuF in seinem luf Betrieb beschäftigte, aber zeitweise nicht ausgelastete ArbN an andere Betriebe (wozu auch ein Gewerbebetrieb desselben StPfl gehören kann), sind die Einnahmen hieraus grundsätzlich gewerblicher Natur; auf die rechtlich komplexen Fragen zivil- wie öffentlich-rechtlicher Natur (zB unerlaubte ArbN-Überlassung iSd AFG) soll hier nicht näher eingegangen werden.

Obwohl ArbN nicht BV im steuerrechtlichen Sprachgebrauch und demzufolge kein WG iSd Regelung des R 15.5 Abs 9 EStR 2012 darstellen, sollen nach Auffassung der FinVerw für diesen Fall die Regelungen zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen ohne gleichzeitigen Einsatz von WG des BV anwendbar sein, mit der Folge, dass die ArbN-Überlassung erst dann eine gewerbliche Betätigung darstellt, wenn die in R 15.5 Abs 9 EStR 2012 gezogenen Grenzen überschritten sind (glA Wendt, FR 1996, 265, 276 und Felsmann, A 352c; aA Märkle/Hiller, 12. Aufl, Rz 175).

Ist ein StPfl Inhaber sowohl eines landwirtschaftlichen Betriebs (zB einer Baumschule) und gleichzeitig eines Gewerbebetriebs (zB Gartengestaltung), so sind mE Lohnaufwendungen für ArbN, die sowohl in dem einen wie auch dem anderen Betrieb eingesetzt werden, von vornherein entsprechend ihrem zeitanteiligem Einsatz auf die beiden Betriebe aufzuteilen, sodass sich die Frage eines – aus der Sicht des landwirtschaftlichen Betriebs – schädlichen Umsatzes aus einer evtl Personalgestellung nicht stellt.

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