Rn. 148g

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Grundsätze des Strukturwandels (s Rn 141ff) gelten auch für den Bereich der Dienstleistungen, mit der Folge, dass ein Gewerbebetrieb erst vorliegt, wenn die vorgenannten Grenzen nachhaltig (über einen Zeit-raum von mehr als drei Wj) hintereinander überschritten sind. Dies hat dann zur Folge, dass ab dem vierten Wj ein Gewerbebetrieb vorliegt, und dies selbst dann, wenn in diesem Wj die Grenzen nicht mehr überschritten werden.

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